Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Vertragsschluss über WhatsApp
Die Kommunikation über WhatsApp und Telefon reicht in Deutschland für einen wirksamen Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB völlig aus. Ihr Angebot (freie Termine, Preisvorstellungen) und seine Annahme („wir machen die beiden Termine") stellen einen Vertragsschluss dar. Dass Sie die Absprache per WhatsApp zusammengefasst haben und er dem nicht widersprochen hat, spricht zusätzlich für einen Vertrag. Auch die Tatsache, dass Sie Plakate erstellt und geliefert haben, die er entgegengenommen hat, belegt die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung. Die Beweisführung über WhatsApp ist damit ausreichend.
Rechtslage zur Absage durch den Wirt
Der Wirt hat kein vertragliches Rücktrittsrecht wegen Konkurrenzveranstaltungen. Eine „höhere Gewalt" oder ein anderes gesetzliches Rücktrittsrecht liegt nicht vor. Eine Ausstiegsmöglichkeit hätte nur bestehen können, wenn Regen das Fest unmöglich gemacht hätte. Da dies nicht der Grund war, liegt eine schuldhafte Vertragsverletzung des Wirtes vor. Sie haben daher Anspruch auf die volle vereinbarte Gage (§ 615 BGB analog, Annahmeverzug).
Arbeitsleistung anbieten
Damit Sie die Gage verlangen können, muss der Schuldner, also der Wirt, in Annahmeverzug geraten. Das bedeutet, dass Sie Ihre Leistung anbieten müssen. Praktisch reicht in einem solchen Fall ein wörtliches Angebot, etwa per Nachricht: „Ich stehe wie vereinbart am … für den Auftritt bereit." Wenn der Wirt dann absagt, sind Sie von der Leistung frei, haben aber Anspruch auf die Gage. Sie müssen nicht sinnlos vor Ort erscheinen.
Anspruch auf volle Gage oder nur Ausfallhonorar
Sie haben rechtlich Anspruch auf die volle Gage, da der Wirt den Vertrag grundlos auflöst. Ihre bereits erbrachten Vorleistungen (Werbung, Fahrtkosten) wären darüber hinaus zusätzlich als Schadenersatz denkbar.
Kostenrisiko bei gerichtlicher Auseinandersetzung
Nach § 91 ZPO trägt der Verlierer die Kosten. Wenn Sie gewinnen, muss der Wirt Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten zahlen. Verlieren Sie, tragen Sie die Kosten. Da Ihre Beweislage über WhatsApp jedoch stark ist, bestehen gute Erfolgsaussichten.
Ersatzauftritt am selben Tag
Sollten Sie am Termin einen anderen Auftritt annehmen, müssen Sie diesen Verdienst auf die ursprüngliche Gage anrechnen lassen. Sie können also nicht doppelt kassieren. Verdienen Sie bei einem anderen Veranstalter weniger, können Sie die Differenz vom Wirt verlangen.
Zusammenfassend haben Sie einen klaren Anspruch auf die volle vereinbarte Gage. WhatsApp ist als Beweis ausreichend. Wichtig ist, dass Sie Ihre Spielbereitschaft am Termin schriftlich anbieten, damit der Wirt in Annahmeverzug gerät. Falls Sie einen Ersatzauftritt haben, wird dieser angerechnet. Im Prozess trägt grundsätzlich der Verlierer die Kosten. Ihre Chancen stehen gut.
Empfehlung:
Teilen Sie dem Wirt nochmals schriftlich und sachlich mit, dass ein verbindlicher Vertrag besteht, dass seine Absage keine rechtliche Wirkung entfaltet, dass Sie Ihre Auftrittsbereitschaft erklären und die volle Gage geltend machen. Reagiert er nicht, können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen oder einen Mahnbescheid beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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