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Dienstleistungsvertrag als Musiker

17. August 2025 18:08 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin hauptberuflich Musiker und lebe überwiegend von Livemusik in der Gastronomie.
In diesem Jahr habe ich eine Tour geplant von Mitte Juni bis 13. September.
Kurz vor meinem Tourstart am 31.05. hat mich ein Gastronom, bei dem ich vor ein paar Jahren schon mal gespielt habe angefragt, ob ich noch aktiv bin, weil er mich gerne buchen würde.
Die Kommunikation hat teilweise telefonisch und teilweise über Whatsapp (WA) stattgefunden.
Da ich meine Termine in der Regel längerfristig plane konnte ich ihm nur noch drei Termine anbieten.

Hier meine Antwort per WA:
FR 26.09.
Eventuell 05./06.09. das wäre für mich aber ein ziemlicher Weg und wäre nur wirtschaftlich, wenn ich an beiden Tagen irgendwo spielen würde.
Ab Mitte Juni bin ich drei Monate am touren an die Ostsee. Anfang Sept habe ich ca 10 Tage frei und könnte in die Heimatregion kommen zum spielen. Das müsste halt gut geplant sein, damit es sich lohnt.

--> Hier habe ich also bereits auf das Problem hingewiesen, dass sich der Weg lohnen muss.

Wir sind telefonisch zu der Vereinbarung gekommen, dass ich an beiden Terminen bei ihm auftreten soll. Da ich ihm einen guten Prei gemacht habe, habe ich noch einen dritten Termin in einer anderen Location angenommen, damit sich die zusätzlichen Kilometer und Stunden rentieren.

Wie vereinbart habe ich daraufhin Veranstaltungsgrafiken erstellt und die Veranstaltung auf meiner Webseite und per Facebook Veranstaltung beworben. Zusätzlich habe ich ihm wie abgesprochen noch Plakate gebracht. (Das ist anhand des Fahrtenbuchs belegbar)

Nachdem ich die Grafiken erstellt habe, habe ich ihm per WA noch eine Zusammenfassung geschickt:

HiHo,
hier sind wie vereinbart die Veranstaltungsgrafiken, die ich schicken wollte. Die Plakate habe ich Dir gestern auf die Terasse gelegt.

Ich fasse nochmal kurz zusammen:
Ich spiele an den Zeiten wie auf den Bannern angegeben jeweils 3 x 45 Minuten
Als Gage haben wir jeweils XXX,-€ + 7% USt. vereinbart.
Für den Aufbau komme ich ca 1 Stunde früher.
Was wir noch nicht geklärt haben ist, wie wir mit Regen umgehen. Das sollten wir noch machen.
sonnige Grüße

--> Wegen der Wetterfrage ging die Kommunikation per WA noch weiter, der Rest der Absprache war für mich somit akzeptiert, weil der Zusammenfassung nicht widersprochen wurde.

Ich kopiere der Einfachheit halber jetzt einfach die paar WA

Wirt:
Ja das habe ich mich auch gefragt heute wenn um diese Jahreszeit ist es halt dann auch kalt ne. Wie machst du das normal dann? Absagen?

Ich:
Aktuell bin ich gerade in der Situation
Morgen verlegen wir nach drinnen
Am Freitag werden noch Zelte aufgestellt und wir ziehen es draußen durch
Am Samstag sind wir noch flexibel am überlegen und für Donnerstag suchen wir noch eine Lösung.

Ich:
Absagen ist schwierig und die letzte Option. Vorallem, weil ich ja wegen der Auftritte in die Region komme und somit schon Kosten habe.

Wirt:
Verständlich aber bei uns ist halt komplett outdoor und wenn es regnet kommt keiner also da muß uns was einfallen weil für nichts will ich halt auch kein geld ausgeben

Ich schau mal haben ja noch Zeit schreiben zwischen durch

Am 28.07. kam dann die Absage:
Hi du habe schlechte Nachrichten müssen den Termin absagen die Feuerwehr feiert 125 jähriges an diesem Wochenende wo an jedem Tag live Musik ist von bekannten Gruppen aus der Region von daher wird unser Fest nicht funktionieren, lass uns für nächstes Jahr frühzeitig was planen dann sind wir sicherer.

Diese Absage habe ich nicht akzeptiert. Es ist nicht mein Verschulden, dass er sich vorher nicht informiert über eventuelle Konkurrenzveranstaltungen. Außerdem habe ich mit der Werbung einen Anteil der Dienstleistung schon erbracht.
Ich habe ihm als Entgegenkommen angeboten, dass er mir die Hälfte als Ausfallhonorar bezahlen könne. Sein Angebot von 50,- empfinde ich als Verhöhnung, für Ausfall und bereits erbrachte Leistung.
Ich bin jetzt in der Situation, dass ich wegen eines Termines in die Region fahren muss, was ein erheblicher zeitlicher Aufwand ist, der finanziell mit einem Auftritt nicht gedeckt ist. Ein Vertragsbruch meinerseits gegenüber dem anderen Veranstalter ist keine Option für mich. Ich lebe auch von Zuverlässigkeit.


-------

Zusammenfassend sehe ich das so, dass wir einen Vertrag haben bei dem es eventuell noch eine Ausstiegsmöglichkeit im Fall von Regen gibt.

Meine Fragen:
- Ist die Beweisführung über Whatsapp ausreichend um einen Vertragsschluss zu belegen?
- Wer müsste welche Kosten übernehmen im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung?
- Ist es überhaupt möglich, dass ich meine Gage komplett bekomme, ohne davon noch Gericht und Anwalt bezahlen zu müssen?
- Kann ich die komplette vereinbarte Gage einfordern?
--> Muss ich dazu direkt am Termin vor Ort meine Arbeitsleistung anbieten?
--> Was wäre wenn ich an dem Termin bei einem anderen Veranstalter spielen könnte?

Vielen Dank für die Antwort

17. August 2025 | 18:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Vertragsschluss über WhatsApp

Die Kommunikation über WhatsApp und Telefon reicht in Deutschland für einen wirksamen Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB völlig aus. Ihr Angebot (freie Termine, Preisvorstellungen) und seine Annahme („wir machen die beiden Termine") stellen einen Vertragsschluss dar. Dass Sie die Absprache per WhatsApp zusammengefasst haben und er dem nicht widersprochen hat, spricht zusätzlich für einen Vertrag. Auch die Tatsache, dass Sie Plakate erstellt und geliefert haben, die er entgegengenommen hat, belegt die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung. Die Beweisführung über WhatsApp ist damit ausreichend.

Rechtslage zur Absage durch den Wirt

Der Wirt hat kein vertragliches Rücktrittsrecht wegen Konkurrenzveranstaltungen. Eine „höhere Gewalt" oder ein anderes gesetzliches Rücktrittsrecht liegt nicht vor. Eine Ausstiegsmöglichkeit hätte nur bestehen können, wenn Regen das Fest unmöglich gemacht hätte. Da dies nicht der Grund war, liegt eine schuldhafte Vertragsverletzung des Wirtes vor. Sie haben daher Anspruch auf die volle vereinbarte Gage (§ 615 BGB analog, Annahmeverzug).

Arbeitsleistung anbieten

Damit Sie die Gage verlangen können, muss der Schuldner, also der Wirt, in Annahmeverzug geraten. Das bedeutet, dass Sie Ihre Leistung anbieten müssen. Praktisch reicht in einem solchen Fall ein wörtliches Angebot, etwa per Nachricht: „Ich stehe wie vereinbart am … für den Auftritt bereit." Wenn der Wirt dann absagt, sind Sie von der Leistung frei, haben aber Anspruch auf die Gage. Sie müssen nicht sinnlos vor Ort erscheinen.

Anspruch auf volle Gage oder nur Ausfallhonorar

Sie haben rechtlich Anspruch auf die volle Gage, da der Wirt den Vertrag grundlos auflöst. Ihre bereits erbrachten Vorleistungen (Werbung, Fahrtkosten) wären darüber hinaus zusätzlich als Schadenersatz denkbar.

Kostenrisiko bei gerichtlicher Auseinandersetzung

Nach § 91 ZPO trägt der Verlierer die Kosten. Wenn Sie gewinnen, muss der Wirt Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten zahlen. Verlieren Sie, tragen Sie die Kosten. Da Ihre Beweislage über WhatsApp jedoch stark ist, bestehen gute Erfolgsaussichten.

Ersatzauftritt am selben Tag

Sollten Sie am Termin einen anderen Auftritt annehmen, müssen Sie diesen Verdienst auf die ursprüngliche Gage anrechnen lassen. Sie können also nicht doppelt kassieren. Verdienen Sie bei einem anderen Veranstalter weniger, können Sie die Differenz vom Wirt verlangen.

Zusammenfassend haben Sie einen klaren Anspruch auf die volle vereinbarte Gage. WhatsApp ist als Beweis ausreichend. Wichtig ist, dass Sie Ihre Spielbereitschaft am Termin schriftlich anbieten, damit der Wirt in Annahmeverzug gerät. Falls Sie einen Ersatzauftritt haben, wird dieser angerechnet. Im Prozess trägt grundsätzlich der Verlierer die Kosten. Ihre Chancen stehen gut.

Empfehlung:

Teilen Sie dem Wirt nochmals schriftlich und sachlich mit, dass ein verbindlicher Vertrag besteht, dass seine Absage keine rechtliche Wirkung entfaltet, dass Sie Ihre Auftrittsbereitschaft erklären und die volle Gage geltend machen. Reagiert er nicht, können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen oder einen Mahnbescheid beantragen.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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