Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat kann man zunächst daran denken, dass irgendetwas zur Vermeidung von Gefahren /Schäden, die von dem Hund ausgehen, getan werden muss, wobei man dann auch an das betreffende Tor einbeziehen müsste.
So wie ich es verstanden habe, besteht eine rein mündliche Absprache diesbezüglich.
An diese mündliche Absprache, die eine schuldrechtliche Vereinbarung darstellt, die aber eben sachenrechtlich nicht in das Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragen wurde, wird man allerdings ohne Zustimmung der Gegenseite nicht herankommen.
Gleichwohl wäre es aber eine Möglichkeit, auch das Tor mit einzubeziehen, wenn man an einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach Maßgabe von § 1004 Abs. 1 BGB
, in direkter und entsprechender Anwendung (analog) denkt.
Denn dieser Anspruch greift schon vor einer Tierhalterhaftung nach Maßgabe von 834 BGB.
Ist also die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum (dann greift § 1004 BGB
direkt ein) konkret gefährdet, haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Störungen und Beseitigung bereits vorhandener Störungen.
In der Tat sind Sie dafür darlegungs- und beweisbelastet.
Da bieten sich insbesondere Zeugenbeweise und Videoaufzeichnungen mithilfe eines Smartphones zum Beispiel an.
Inhalt des Anspruches ist es, dass der Nachbar und Tierhalter alle zumutbaren Maßnahmen unternehmen und einleiten muss, um die Gefahren und Schäden zu vermeiden. Da kann eben auch das Tor mit einbezogen werden.
Eine andere Möglichkeit ist noch folgende:
Ich würde unbedingt erwägen, das Amt für öffentliche Ordnung Ihrer Gemeindeverwaltung mit einzubeziehen.
Denn diese kümmern sich ebenfalls um gefährliche Hunde.
Dort sollten Sie vorsprechen. Bereits eingetretene Schäden wie hier indizieren eine gewisse Gefahr, weshalb ebenso behördliche Maßnahmen in Betracht kommen und Ihren zivilrechtlichen Anspruch flankieren können. Sie haben einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten bei dieser Gefahrenlage.
Bevor man allerdings den gerichtlichen Weg wählt, müssen in der Tat stichhaltige Beweise vorliegen.
Die wird man leider noch zukünftig weiter sammeln müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das klingt leider alles nicht so erfreulich.
Beim Amt für öffentliche Ordnung waren wir gestern. Der Hundebesitzer ist bereits bekannt - allerdings wird ohne Beweise nichts unternommen.
Das mit dem Tor ist im Prinzip auch gar nicht das Problem, sondern der Hund. Würde das Tor wegfallen, wäre das Hundeproblem halt auch erledigt.
Aber zurück zum Hund:
Die Gefahrensituationen kamen natürlich immer unerwartet - man hatte nicht sofort das Handy draußen. Müssen wir uns jetzt wirklich darauf einlassen, wieder eine Gefahrensituation entstehen zu lassen und diese dann zu filmen? Das klingt ziemlich riskant, meine Eltern sind beide schon weit über 60 und ich halte das fast für eine Zumutung. Die Angst ist sehr präsent hier.
Ich bitte noch um eine abschließende Empfehlung. Dankeschön!
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ich kann voll und ganz nachvollziehen, dass die jetzige Situation für Sie höchst unangenehm ist, zumal Ihre körperliche Unversehrtheit vor allem betroffen ist.
Dennoch sind eben leider die Beweise zusammen.
Sie sollten so oft wie möglich versuchen, nur noch mindestens zu zweit dort den Weg zu gehen, auch wenn das natürlich naturgemäß schwerfällt.
Sodann gilt es, ebenso wachsam zu bleiben und fotografische Aufnahmen von dem Hund zu machen, sollte dieser aggressiv werden, was auch heutzutage mittels moderner Geräte aus einiger Entfernung möglich ist.
Gegebenenfalls wäre es noch möglich, mit ärztlicher Hilfe anhand der Wunde, die der Hund bei Ihnen verursacht hat, einen Hundebiss zu attestieren.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt