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Diebstahl und Ettikettenbetrug

25. Januar 2017 17:33 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe aus Dummheit einen Ladendiebstahl und eine Umettikettierung im selben Laden vorgenommen.
(WERT des Diebstahls 140 € und Umekettierung Schaden 100 €). Nach Bezahlung der Umettikettieten Waren wurde ich vom Detektiv angesprochen und vernommen. Es wurde die Polizei gerufen, welche.mich erfassungsrechtlich (ohne Befragung) behandelt hat. (Fingerabdrpcke, Photos etc.
Meine Frage hierzu ist, da dies mein erstes Vergehen war, ist das Vorgehen der Polizei angemessen gewesen und welche Strafe erwartet mich????
Ich bin aktuell über meine Dummheit sehr fassungslos, da ich mir bisher auch nie etwas zu Schulden habe kommen lassen.

Ist es sinnvoll einen Anwalt hinzuzuziehen???

Vielen Dank für eine erste Hilfestellung.

25. Januar 2017 | 18:29

Antwort

von


(120)
Todtenhauser Str. 77
32425 Minden
Tel: 01626947700
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Hellmich-__l108323.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die erkennungsdienstliche Erffassung findet ihre Grundlage in § 81b 1. Alt StPO . Hier ist die Beschwerde das einzulegende Rechtsmittel. Hier ist zu prüfen, ob die Datenerhebung ein für die Ermittlungszwecke verhältnismäßiges Mittel ist.

Nach ihrem Vortrag kommen die Straftatbestände § 242 StGB und § 267 StGB bzw. § 274 StGB in Betracht. Diebstahl und Urkundenfälschung.

§ 242 StGB erfordert das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache. Hier liegt ein sogenannnter "Trickdiebstahl" vor. Sie hatten nach eigenen Angaben auch den nötigen Vorsatz hierfür.

Nach § 267 StGB haben sie eine unechte Urkunde hergestellt und eine echte Urkunde verfälscht. Ware und Etikett stellen eine zusammengesetzte Urkunde dar.

Zu ihren Gusten ist anzuführen, dass sie keinerlei Vorstrafen haben und der Schaden letztlich gering ist.

Sie müssen demnach keine Haftstrafe (auch nicht zur Bewährung) fürchten. Es könnte allenfalls eine geringe Geldstrafe anfallen. Dies könnte über einen Strafbefehl oder eine Verurteilung vor dem Strafgericht geschehen. Es bestehen aber auch gute Chancen dass das Verfahren nach § 153 StPO oder § 153a StPO eingestellt wird.

Wenn sie zu einer Anhörung bei der Polizei geladen werden, müssen sie dort nicht erscheinen! Sie sind nicht verpflichtet irgendetwas einzugestehen oder sich selbst zu belasten.

Der sicherste Weg ist eindeutig über einen Anwalt Akteneinsicht zu erlangen und dann eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Der Anwalt wird versuchen eine Einstellung zu erwirken.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich


ANTWORT VON

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