Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage; jedoch kann ich Sie hier beruhigen.
Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wird regelmäßig nicht bestehen; somit kommt es nur auf den Strafantrag an.
Selbst wenn so einer aber gestellt ist, würde das Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit aus mehreren Gründen eingestellt werden. Zum einen der anzunehmende geringe Wert der Sache; zum anderen die bereits erfolgte Rückgabe. Vor einer Strafverfolgung, geschweige denn vor einer Verurteilung brauchen Sie sich prinzipiell nicht zu fürchten. Selbst wenn diese aber erfolgen sollte, werden Verfahren bei Ersttätern in aller Regel- gegen Auflage- eingestellt.
Selbst bei einer Verurteilung sehe ich Ihre Laufbahn aber nicht gefährdet. Die Verurteilung wäre bis dahin wohl getilgt, oder aber gar nicht erst im Führungszeugnis aufgenommen. Sie würden definitiv nicht als vorbestraft gelten.
Daher kann der Vorfall, auch wenn ärgerlich, ihr berufliche Zukunft nicht beeinträchtigen. Ein Wiederholungsfall ist aber in jedem Fall zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Vielen Dank für Ihre zügige Rückmeldung. Natürlich wird es keinerlei Wiederholungsfälle geben, jedoch fürchte ich mich auch insbesondere vor der oben beschriebenen Ankündigung des Betreibers, beim nächsten Diebstahl der in der Bar erfolgt, mich verantwortlich zu machen. Hier wäre meine Frage noch, welche Auswirkungen die aktuelle Tat da hat. Sprich, angenommen jemand anderes würde etwas stehlen, der Eigentümer verdächtigt mich, auch wenn ich es nicht gewesen bin, würden dann aufgrund der vorliegenden Tat ausreichend Verdachtsmomente gegen mich vorliegen, eine Ermittlung einzuleiten? Natürlich hätte ich mir bei dieser Tat eines anderen nichts vorzuwerfen, jedoch würde ich einer Ermittlung verständlicherweise liebend gerne entgehen. Zudem wäre noch die Frage, wie lange der Betreiber Zeit hat, wegen der aktuellen Sache Strafantrag zu stellen, sprich verjährt das irgendwann?
Der Diebstahl (§ 242 StGB ) verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Da aber jede Tat isoliert betrachtet wird, sehe ich auch keine anderweitige Gefahr, selbst wenn im Haus ein anderer klaut. Ich teile ihre Auffassung nicht, dass automatisch irgendein Verdacht auf Sie fällt.