Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt gern beantworte:
Frage 1:
Eine Leistungspflicht einer Krankenversicherung besteht immer dann, wenn die erforderliche medizinische Maßnahme vom Versicherungsumfang (insbesondere bei einer privaten KV) gedeckt ist. Aus Ihren Schilderungen geht hervor, dass medizinisch festgestellt wurde, dass die Ursache der Sterilität bei dem Mann liegt. Meines Erachtens sind die Kosten für eine in-vitro-Fertilisation daher von der privaten KV zu übernommen, sofern diese Behandlung in deren Leitungsumfang eingeschlossen ist. Sie sollten daher die Versicherungsbedingungen der KV des Mannes genau prüfen. In aller Regel ist hierfür jedoch kein Ausschluss vereinbart. Aus den mir bekannten Versicherungsbedingungen der SdK geht ein solcher Ausschluss jedenfalls nicht hervor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass notwendige Hormonbehandlungen der Frau von der KK der Frau zu tragen sind.
Leider stellt die von Ihnen geschilderte Leistungsverweigerung der Krankenkasse in derartigen Fällen kein Einzelfall dar. Die Krankenkassen/Krankenversicherungen schieben die Leistungspflicht immer wieder gern der KK/KV des Ehepartners zu, um ihre eigene Leistungspflicht zu vermeiden.
Frage 2:
Natürlich ist es möglich, die Leistungspflicht der KK/KV durchzusetzen.
Frage 3 und 8:
Für Streitigkeiten zwischen privaten Versicherungsnehmern und privaten Versicherungsgesellschaften kann zunächst der sog. Ombudsmann angerufen und um einen Entscheidungsvorschlag gebeten werden. Der Ombudsmann ist eine außergerichtliche Schlichtungsstelle. Auch nach Durchführung des Verfahrens bei dem Ombudsmann bleibt es Ihnen unbenommen, Ihre Forderungen gerichtlich durchzusetzen. Der Vorschlug des Ombudsmann ist für beide Parteien nicht verbindlich, sondern eben nur als Vorschlag zu verstehen. Das Verfahren ist in aller Regel kostenfrei. Eine solche Schlichtungsstelle finden Sie für Fragen bzw. Streitigkeiten mit einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Berlin (Tel. 01802/55 04 44, Telefax: 030/20 45 89 31). Wie lange das Verfahren dauert, hängt insbesondere von der Auslastung der Schlichtungsstelle ab. Ich kann Ihnen deshalb leider keine Auskunft über die Dauer geben. Hier empfehle ich einfach dort anzurufen und Erkundigungen einholen.
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, Ihren Anspruch gegenüber der KK/KV gerichtlich durchzusetzen. Auch hier bedauere ich, Ihnen über die Dauer des Verfahrens keine Auskunft geben zu können. Die Verfahrensdauer ist stark vom jeweiligen örtlichen Gericht abhängig und kann sogar innerhalb eines Bundeslandes von Gericht zu Gericht stark schwanken. Für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens in erster Instanz kann schnell ein Jahr oder mehr ins Land gehen.
Frage 4:
Diese Frage kann ich ohne genaue Kenntnis aller Details (Sachverhalt etc.) leider nicht beantworten. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Frage 5:
Es steht Ihnen frei, zunächst die Behandlung zu beginnen und danach die Kosten der Behandlung von der KK/KV zu verlangen bzw. gerichtlich durchzusetzen. Sie sollten lediglich beachten, dass Ansprüche gegen die KK/KV (wie andere Ansprüche auch) der Verjährung unterliegen. Ich würde Ihnen aufgrund der Zeitnot empfehlen, mit der Behandlung anzufangen. Entscheiden Sie dann in aller Ruhe, ob Sie zunächst eine Klärung über die oben genannten Schlichtungsstelle erwirken oder sofort den Klageweg einschreiten oder ob Sie die Sache eventuell auf sich beruhen lassen. Bei dieser Entscheidung kann Ihnen leider niemand helfen. Wichtig ist, dass Sie als Ehepaar gemeinsam eine Entscheidung treffen, egal wie sie ausfällt.
Frage 6:
Wenn feststeht, dass bzw. welche Kosten der Heilbehandlung von der KK/KV zu tragen sind, auch notwendige Kreditzinsen zu ersetzen sind. Die Notwendigkeit der Kreditaufnahme muss in einem Gerichtsverfahren in jedem Falle ausdrücklich vorgetragen und die dafür angefallenen Zinsen nachgewiesen werden.
Frage 7:
Aufgrund den von Ihnen geschilderten medizinischen Stellungnahmen und Untersuchungen halte ich eine Klage grundsätzlich für erfolgreich. Allerdings gebe ich auch hier zu bedenken, dass die Gerichte bei gleichem oder ähnlichem Sachverhalt nicht immer zum gleichen Ergebnis kommen. Leider ist dies so. Bedenken Sie bitte, dass ein (Rest)Prozessrisiko immer bleibt.
Frage 8: bei Frage 3
Frage 9:
Nach Ihren Schilderungen zu urteilen hat die KV des Mannes den Sachverhalt bereits mindestens zweimal geprüft. Ich halte die Vorlage weiterer ärztlicher Atteste für nicht erfolgversprechend. In manchen Fällen hat jedoch schon ein energisches Schreiben eines Rechtsanwalts Wunder gewirkt. Falls Sie dies in Erwägung ziehen, empfehle ich der KV des Mannes eine zwar ausreichende, jedoch dennoch möglichst kurze Frist zur Stellungnahme zu gewähren, damit Ihnen nicht weitere Zeit verloren geht.
Frage 10:
Ich empfehle Ihnen unter Berücksichtigung der Zeitnot zunächst ein Schreiben eines Rechtsanwalt (Frage 9) an die KV des Mannes zu senden und/oder eine Entscheidung über die in Frage 3/8 genannte Schlichtungsstelle in Berlin herbeizuführen.
Frage 11:
Die Höhe der Kosten für Rechtsanwalt und Gericht hängt von der Höhe Ihrer Forderung ab. Ihre Forderung könnte nach Ihren Schilderungen mindestens zwischen EUR 6.000,00-7.000,00 bis 24.000,00-28.000,00 zzgl. Zinsen liegen. Unter Zugrundelegung des niedrigsten Streitwerts müssen Sie mit Rechtsanwaltskosten (Kosten für einen Rechtsanwalt) und Gerichtskosten von fast EUR 2.000,00 rechnen. Unter Zugrundelegung des höchsten Streitwerts kommt schnell eine Summe von bis zu EUR 4.000,00 zusammen. Dazwischen ist alles möglich.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zuhaben.
Sollten Unklarheiten bestehen, könne Sie gern die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Kirschkowski,
vielen Dank fuer Ihre ausfuehrlichen Antworten.
Sie schrieben:
>Frage 10:
>Ich empfehle Ihnen unter Berücksichtigung der Zeitnot zunächst >ein Schreiben eines Rechtsanwalt (Frage 9) an die KV des >Mannes zu senden und/oder eine Entscheidung über die in Frage >3/8 genannte Schlichtungsstelle in Berlin herbeizuführen.
Nachfrage:
Koennten Sie ein solches Schreiben qualifiziert aufsetzen?
Wenn ja, welche Unterlagen wuerden Sie benoetigen und mit welchen Kosten muesste ich hierfuer rechnen?
Falls ich die Frage auch noch erweitern darf, wuerde mich noch interessieren, wieviel Zeit Sie hierfuer benoetigen wuerden (und auf welche Art darf ich sie dann ggf. kontakteren)?.
Vielen herzlichen Dank fuer Ihre Antworten im voraus.
Mit freundlichen Gruessen
Stefan K.
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich gern bereit bin, ein SChreiben für Sie zu fertigen. Ich schlage vor, dass Sie mich entweder unter der Tel-Nr. 0341 / 3032 8891 zur weiteren Besprechung anrufen oder mich via e-mail kontaktieren (Rechtsanwaeltin.Kirschkowski@gmx.de). Teilen Sie mir bitte auch mit, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Ich würde mich dann mit dieser in Verbindung setzen und klären, ob diese die Kosten möglicherweise übernehmen. Weitere Informationen übersende ich Ihnen morgen per e-mail. Danach können wir gern alles weitere besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin