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Die Mietfläche wurde neu berechnet, jetzt Nachforderung

31. Juli 2007 19:30 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin ein Untermieter in einem Lebensmittelgeschäft und habe eine Verkaufsfläche von 53qm die auch in dem Mietvertrag stehen. Der Mietvertrag wurde am 01.08.2005 unterschrieben und die Verkaufsfläche wurde von mir und der Vermieterin zusammen ausgemessen. Die ganze Zeit lief alles gut, ich zahlte pünktlich Miete, die Vermieterin war glücklich. Bis ein Architektor kamm und die gesammte Verkaufsfläche des Geschäftes neu vermessen hat, wozu auch eine Zeichnung gemacht wurde. Da hat meine Vermieterin plötzlich entdeckt, daß ich gar keine 53qm habe, sondern 7qm mehr und möchte von mir eine Nachforderung für ganze 2 Jahre haben. Womit ich nicht einverstanden bin.
Und bitte hier um Ihren Rat.

Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Ratsuchender,


ein möglicher Rückforderungsanspruch Ihrer Vermieterin kann sich nur aus den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage ergeben, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__313.html" target="_blank">313</a> Abs. 2, Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>. Denn die Vertragsbedingungen sind eigentlich klar, jedoch haben Sie und die Vermieterin sich beide über die tatsächliche Wohngröße geirrt. Insofern ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung denkbar, der dann grundsätzlich auch rückwirkend geltend gemacht werden kann.

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2002, GuT 2002, 132), wurde in einem vergleichbaren Fall - allerdings zu einem Mietverhältnis über Wohnraum - zugunsten des Mieters entschieden. Das OLG hat die Klage des Vermieters abgewiesen, weil es für Mieter bei Abschluss eines Mietvertrages regelmäßig auf die Höhe der zu zahlenden Monatsmiete ankomme und nicht darauf, wie der Vermieter die Höhe der Miete berechnet habe. Folglich befand sich die Mieterin nicht in einem Irrtum über die Größe der Mietfläche, sondern sie wollte - selbst wenn sich die zugrunde gelegte Quadratmeterzahl zu ihren Ungunsten als falsch erweisen sollte - keine höhere Miete als die auf der Basis der vereinbarten Fläche akzeptieren.

Hierauf sollten Sie sich berufen.

Dies ist aber nur eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage, die je nach den einzelnen Besonderheiten des Falles auch anders ausfallen kann.

Anders verhält es sich nämlich, wenn z.B. aus Ihrem Gewerbemietraumverträge hervorgeht, dass die Mietfläche die Grundlage für die Berechnung der Miete darstellen soll.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 31. Juli 2007 | 20:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

im ersten Absatz meiner Antwort muss es natürlich „tatsächliche Verkaufsfläche“ und nicht “tatsächliche Wohngröße“ lauten.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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