Sehr geehrter Ratsuchender,
ein möglicher Rückforderungsanspruch Ihrer Vermieterin kann sich nur aus den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage ergeben, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__313.html" target="_blank">313</a> Abs. 2, Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>. Denn die Vertragsbedingungen sind eigentlich klar, jedoch haben Sie und die Vermieterin sich beide über die tatsächliche Wohngröße geirrt. Insofern ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung denkbar, der dann grundsätzlich auch rückwirkend geltend gemacht werden kann.
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2002, GuT 2002, 132), wurde in einem vergleichbaren Fall - allerdings zu einem Mietverhältnis über Wohnraum - zugunsten des Mieters entschieden. Das OLG hat die Klage des Vermieters abgewiesen, weil es für Mieter bei Abschluss eines Mietvertrages regelmäßig auf die Höhe der zu zahlenden Monatsmiete ankomme und nicht darauf, wie der Vermieter die Höhe der Miete berechnet habe. Folglich befand sich die Mieterin nicht in einem Irrtum über die Größe der Mietfläche, sondern sie wollte - selbst wenn sich die zugrunde gelegte Quadratmeterzahl zu ihren Ungunsten als falsch erweisen sollte - keine höhere Miete als die auf der Basis der vereinbarten Fläche akzeptieren.
Hierauf sollten Sie sich berufen.
Dies ist aber nur eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage, die je nach den einzelnen Besonderheiten des Falles auch anders ausfallen kann.
Anders verhält es sich nämlich, wenn z.B. aus Ihrem Gewerbemietraumverträge hervorgeht, dass die Mietfläche die Grundlage für die Berechnung der Miete darstellen soll.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
im ersten Absatz meiner Antwort muss es natürlich „tatsächliche Verkaufsfläche“ und nicht “tatsächliche Wohngröße“ lauten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt