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Deutsche Wegzugsbesteuerung wie vermeiden? - Georgien

8. März 2019 00:05 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Ich möchte zu Georgien auswandern.

In Deutschland habe ich seit 9-10 Jahren eine UG (haftungsbeschränkt).
„Gewinn inkl. Bruttogehalt" über 80.000 EUR/Jahr.

Georgien gehört nicht zur EU. Die deutsche Wegzugsbesteuerung kann ein Problem werden.

Ich möchte „zum 31.12.2019" meine deutsche UG (haftungsbeschränkt) bei der Stadt und Finanzamt abmelden.
Am 1. oder 2.1.2020 mit dem Auto oder Flugzeug zu Georgien reisen.

Am 1.1.2020 soll die georgische LLC (Kapitalgesellschaft) aktiv werden.
Gegründet wird sie vorher, daher solche Gründung einige Wochen dauern kann (Bankkonten eröffnen, Anmeldung in Georgien, Wohnsitz = Firmensitz finden, …).

Meine UG führt Dienstleistungen aus (online). Team besteht aus Selbständigen (weltweit).
Ich als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer lebe in Deutschland.

Es ist mit dem Team an Selbständigen und den Kunden aus Deutschland, Österreich, Schweiz, ... kein Problem ins Ausland auszuwandern und dort neues Unternehmen zu gründen.

Ein Hindernis könnte die DE Domain sein, die ich gerne weiter nutzen möchte.
Auch das Logo (eigetragener Markenschutz) möchte ich mit der zukünftigen georgischen LLC nutzen.

Ich kann mir keine sehr hohe deutsche Wegzugsbesteuerung leisten (= sehr, sehr, sehr hohe Vermögenssteuer, da kein Gewinn/Einnahmen durch einen Verkauf erzielt wird).

Mein Recht woanders zu leben, wird eine sehr hohe deutsche Wegzugsbesteuerung zunichte machen, wenn sie wirklich anfällt.

Den teuren Umweg (für 1-2 Jahre) über Zypern (EU, Stundung der Wegzugsbesteuerung) als Ziel (privater Wohnsitz) + Firma (LLC) in Georgien möchte ich vermeiden.


A: Entfällt die deutsche Wegzugsbesteuerung bei einer Auswanderung zu Georgien, wenn ich wie oben vorgehe?


B: Was kann bei meinem Vorhaben (Abweichungen bei der Vorgehensweise) schädlich sein?


C: Ein Hindernis könnte die DE Domain sein, die ich gerne weiter nutzen möchte.
Auch das Logo (eigetragener Markenschutz) möchte ich mit der zukünftigen georgischen LLC nutzen.
Nur "notfalls" auf beides verzichten.

Ich könnte beides an mich privat verkaufen, aber welcher Preis ist für deutsches Finanzamt steuerrechtlich okay?

Einsatz editiert am 08.03.2019 13:10:48

Eingrenzung vom Fragesteller
8. März 2019 | 13:06
9. März 2019 | 10:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

A: Entfällt die deutsche Wegzugsbesteuerung bei einer Auswanderung zu Georgien, wenn ich wie oben vorgehe?

Ich gehe davon aus, dass Sie mit der Abmeldung der UG eine Auflösung bzw. Liquidation der UG meinen. Sollte die UG in Deutschland weiter bestehen und Sie halten mehr als 25% an dieser UG, so wäre aus § 2 Abs.1 Nr. 2 AStG ein wesentliches wirtschaftliches Interesse in Deutschland gegeben. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG.

Sofern sie also weniger als 30% oder weniger als EUR 62.000,00 in Deutschland an Einkünften erwirtschaften, wäre kein wesentliches wirtschaftliches Interesse in Deutschland gegeben. Es wäre dann auch keine Wegzugsbesteuerung fällig.

B: Was kann bei meinem Vorhaben (Abweichungen bei der Vorgehensweise) schädlich sein?

Allein aus der DE Domain ist kein wesentliches wirtschaftliches Interesse in Deutschland abzuleiten. Sofern Sie ab 2020 alle Rechnungen mit den Freiberuflern und Kunden über die georgische LLC laufen lassen, sehe ich hier keine Probleme.

Wichtig ist, dass Sie in Deutschland kein Büro, also keine Betriebsstätte mehr unterhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2019 | 20:44

Vielen Dank.

Ich meine eine Auflösung / Liquidation der UG (haftungsbeschränkt) zum 31.12.2019.

Ich weiß nicht, wie lange solche „Auflösung / Liquidation der UG" dauern wird.

Im Jan. 2020 werden noch die Rechnungen für den Vormonat an die Kunden der UG versendet.
Auflösung soll somit zum 31.12.2019 erfolgen (letzter Tag der „aktiven" UG).

Welcher Tag ist für die Berechnung der Wegzugsbesteuerung entscheidend???

- Wird sie evtl. auch dann berechnet, obwohl ich sie auflöse?

- Tag der „privaten Abmeldung (Wohnsitz in Deutschland auflösen)" beim Amt?

- Kann ich „vor 1.1.2020" zu Georgien fliegen oder erst „ab 1.1.2020"?

Man kann kostenpflichtig zu meinem Vorhaben (siehe oben) vom Finanzamt eine „verbindliche rechtliche Aussage" bekommen?
Was wird es ungefähr kosten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2019 | 23:53

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Die Liquidation der UG wird mehr als ein Jahr dauern, vereinnahmen Sie dann noch Geld für die UG, droht eine Besteuerung.

Ausschlaggebend ist der Tag, an dem Sie Deutschland verlassen, durch die offizielle Abmeldung können Sie dieses Datum beeinflussen.

Eine Auskunft vom Finanzamt können Sie nach § 89 AO erfragen. Wenn es um weniger als EUR 10.000,00 Steuern geht, ist die Antwort sogar kostenfrei.

Mit freundlichen Grüßen

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