Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es ist richtig, dass § 4 III StAG einen ununterbrochenen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt verlangt.
Vorliegend kann weder eine Unterbrechung des rechtmäßigen noch des gewöhnlichen Aufenthaltes angenommen werden.
Gemäß § 12 I 1 StAG sind Auslandsaufenthalte bis einschließlich sechs Monate für das Merkmal „gewöhnlich“ unschädlich. Durch die kurzfristige Ausreise Ihres Mannes zur Nachholung des Visumsverfahrens hat sich der gewöhnliche Aufenthalt Ihres Mannes (Deutschland) nicht verändert.
Nur wenn die Ausreise zu einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zweck erfolgte, entfällt die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes liegt auch dann vor, wenn erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels die Verlängerung beantrag wird. Aber auch dies trifft vorliegend nicht zu.
Selbst wenn es sich um eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes von wenigen Tagen gehandelt hätte, so ist dies nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unerheblich anzusehen. (BVerwGE, 122,199) .
Bevor gerichtlich gegen die Entscheidung vorgegangen werden kann, muss nach § 30 StAG beim zuständigen Bezirksamt ein Staatsangehörigkeitsausweis beantragt werden.
§ 30 StAG
(1) 1Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. 2Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. 3Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) 1Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. 2§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) 1Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. 2Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
Wird die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt, so kann nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Natürlich stehe ich Ihnen auch für eine weitere Vertretung zur Verfügung.
Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Falls wir bei der Staatsangehrigkeitsbehörde scheitern, werden wir uns an Sie wenden.
Eine kurze Nachfrage habe ich noch: Die Ausländerbehörde besteht jetzt darauf, dass wir für unsere Zwillinge einen Aufenthaltstitel beantragen. Sollen wir das machen oder erst die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde abwarten?
Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Es ist richtig, dass ohne Staatsangehörigkeitsausweis ein Aufenthaltstitel erforderlich ist, den die Kinder auch unproblematisch bekommen werden. Da es schwer vorhersehbar ist, wie lange das Verfahren zur Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises dauert (nach meiner Erfahrung mehrere Wochen), ist es sinnvoller, einen Aufenthaltstitel für die Kinder einzuholen, bevor diesbezüglich noch Folgeprobleme entstehen. Für Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit spielt dies später keine Rolle.