Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
In der Tat ist es gem. AufenthG erforderlich, dass Ihre zukünftige Ehefrau im Falle einer Eheschließung in Hong Kong vor der Einreise nach Deutschland den entsprechenden Aufenthaltstitel zum Zwecke der Familienzusammenführung (Ehegattenachzug) im Generalkonsulat der Bundesrepublik in Hong Kong stellt. Eine Antragstellung ist trotz der visafreien Einreise für Inhaber der SAR-Pässe in Deutschland nicht möglich.
Es gilt vorliegend, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 39 Nr. 3 AufenthV
(Möglichkeit der Beantragung des Ehegattenvisums in Deutschland für "Positivstaatler") wäre, dass die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach der Einreise in das Bundesgebiet entstanden sind. Dabei kommt es insofern nicht darauf an, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalserlaubnis erst nach der Einreise im Bundesgebiet entstanden sind. Abzustellen ist darauf, ob die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung, d.h. das Ereignis, welches die Anwendung der den Anspruch begründenden Rechtsnorm auslöst - also etwa die Geburt eines Kindes oder eine Eheschließung - erst nach der Einreise ins Bundesgebiet stattgefunden hat. So kann sich etwa ein Ehegatte, der die Ehe im Ausland geschlossen hat, nicht darauf berufen, ihm könne ohne Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil er erst während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Sprachkenntnisse erworben oder die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Lebensunterhaltssicherung bewerkstelligt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09
-; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.07.2009 - VG 15 L 95.05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 26.06.2009 - 1 B 552/08
, InfAuslR 2009, S. 380
ff.).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
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Diese Antwort ist vom 20.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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