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Definition Strafantrag

| 12. März 2023 16:03 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


17:10

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage bezüglich der Definition eines Strafantrags. Es heißt, dass ein Strafantrag innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss, wenn man von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Ich verstehe den letzten Teil nicht richtig. Bedeutet Person des Täters, dass man diesen namentlich kennen muss?

Mal ein Fallbeispiel. Wenn ich z.B. im Internet mit einer Person chatte und diese anonym ist bzw. nicht ihren richtigen Namen angegeben hat und mich z.B. beleidigt. Beginnt dann die Frist, einen Strafantrag zu stellen mit dem Zeitpunkt, wo ich das dann sozusagen mitbekomme und lese oder erst dann, wenn die richtige Identität ermittelt werden konnte?

Gruß und vielen Dank

12. März 2023 | 16:56

Antwort

von


(63)
Hellabrunner Straße 5
81543 München
Tel: 0151-26216403
Web: https://www.strafverteidiger-blobel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:


Zur Beantwortung Ihrer Frage darf ich auf § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB verweisen:
§ 77b Antragsfrist:

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(...)

Über die Person des Täters besteht "Kenntnis", wenn er in dem Strafantrag "individualisierter" ist! Der Name des Täters muss jedoch NICHT bekannt sein. Die dreimonatige Frist läuft somit auch dann an, wenn der Name nicht bekannt ist.

In Ihrem Beispiel ist davon auszugehen, dass die beleidigende Person über die jeweilige IP-Adresse individualisierbar ist.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!

Mit herzlichem Gruß aus München


Rechtsanwalt Marcel Blobel

Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2023 | 17:01

Hallo,

schon einmal vielen Dank.
Zur Sicherheit:

Also sogar wenn es anonym ist, aber in einem Chat mit nur dieser Person stattfindet, dann beginnt die Frist mit dem Lesen, da man es gezielt auf eine einzelne Person bzw. Chatpartner festlegen kann. Sogar wenn kaum was über diese bekannt ist.
Sehe ich das richtig?

Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2023 | 17:10

Ja, denn m.E. ist der Chatpartner über seine IP-Adresse individualisierbar.

Das Problem der "Kenntnis" ist in der Rechtsprechung nicht ganz unumstritten und letztlich auch vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Zum Vergleich:
In der Vergangenheit wurde es bereits als ausreichend angesehen, wenn z.B. ein PKW-Fahrer eine Straftat begeht und das Opfer das Fahrzeug gesehen hat, den Namen des Fahrers logischerweise jedoch nicht kennt.

Bewertung des Fragestellers 12. März 2023 | 17:13

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