Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:
Zur Beantwortung Ihrer Frage darf ich auf § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB verweisen:
§ 77b Antragsfrist:
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(...)
Über die Person des Täters besteht "Kenntnis", wenn er in dem Strafantrag "individualisierter" ist! Der Name des Täters muss jedoch NICHT bekannt sein. Die dreimonatige Frist läuft somit auch dann an, wenn der Name nicht bekannt ist.
In Ihrem Beispiel ist davon auszugehen, dass die beleidigende Person über die jeweilige IP-Adresse individualisierbar ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
Mit herzlichem Gruß aus München
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Blobel
Hellabrunner Straße 5
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Web: https://www.strafverteidiger-blobel.de
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Rechtsanwalt Marcel Blobel
Hallo,
schon einmal vielen Dank.
Zur Sicherheit:
Also sogar wenn es anonym ist, aber in einem Chat mit nur dieser Person stattfindet, dann beginnt die Frist mit dem Lesen, da man es gezielt auf eine einzelne Person bzw. Chatpartner festlegen kann. Sogar wenn kaum was über diese bekannt ist.
Sehe ich das richtig?
Gruß
Ja, denn m.E. ist der Chatpartner über seine IP-Adresse individualisierbar.
Das Problem der "Kenntnis" ist in der Rechtsprechung nicht ganz unumstritten und letztlich auch vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Zum Vergleich:
In der Vergangenheit wurde es bereits als ausreichend angesehen, wenn z.B. ein PKW-Fahrer eine Straftat begeht und das Opfer das Fahrzeug gesehen hat, den Namen des Fahrers logischerweise jedoch nicht kennt.