Sehr geehrter Ratsuchender,
es kann eine formlose Beschlussfassung erfolgen, dabei reicht auch eine schrifliche Stellungnahme, SOFERN ALLEN Beteiligen das Gehör gewährt worden ist.
Daher sollte dann, wenn die Schriftform gewünscht wird, dieser Beschluss in den Umlauf gebracht und allen Beteiligen zugestellt werden (dem "Gegner" dann sinnigerweise zuletzt).
Sofern allerdings eine Teilungserklärung bestehen sollte, kann sich hieraus etwas anderes ergeben, was ich so hier nicht abschließend bewerten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
9. November 2006
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20:42
Antwort
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