Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1.
Es dürfte als widersprüchliches Verhalten einzustufen sein, wenn Ihr ehemaliger Vermieter ein Fenster, vom dem zuvor verlangt, dass Sie die dortigen Klebereste entfernen sollen, lackiert. Aus diesem Grunde sind seine Ansprüche im Hinblick auf den Grundsatz von teu und Glauben, § 242 BGB
, abzulehnen.
2.
Es ist Tatfrage (also Sache des Einzelfalls, der ohne direkte Ansicht der Löcher und des Kratzers nicht abschließend beurteilt werden kann), ob hier noch ein vertragsgemäßer Gebrauch im Sinne von § 538 BGB
vorliegt, der die Abweisung der Ansprüche gestattet. Eine Abnutzung im Rahmen des üblichen oder vertragsmäßigen Gebrauchs ist vom Mietzins abgedeckt. Ich rate Ihnen, die Löcher auszubessern und dem Vermieter bezüglich des Kratzers zu entgegnen, dass dieser beim vertragsmäßigen Gebrauch entstanden ist.
3.
Bei der Treppe muss der Vermieter beweisen, dass Sie den Schaden verursacht haben. Hierfür benötigt er Zeugen. Angesichts des Alters der Treppe dürfte ihm dieser Beweis nur schwer gelingen. Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn nur Sie die Treppe nutzen und nicht etwa andere Hausbewohner.
4.
Bezüglich der Wohnungstüren gilt dasselbe. Im Streitfall muss der Vermieter die Verursachung des Schadens durch Sie beweisen! Wenn auch die Handwerker verantwortlich sein können – was etwa ein Sachverständiger bestätigen müsste -, wird auch dieser Beweis nicht geführt werden können.
Ich rate Ihnen, bei einer Verschärfung der Situation einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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