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D'd Tabelle und Pflegschaft

| 26. September 2010 17:58 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag.
Ich bin xx, m,, seit xxxxx J getrennt, seit xxxxx Jahren geschieden, 2 Kinder, xxxx u. xxxx.
Seit unserer Trennung 2005 leiste ich Uh-Zahlungen für meine beiden Kinder. Meine ehem- Frau erhebt keinen Anspr. auf U'halt.
Die U'-Empfehlungen aus der DD Tabelle sind in der aktuellen Version stark angestiegen. Diese Forderung möchte ich nicht 1:1 bedienen, da es sich mE um einen Richtwert handelt, Ich möchte die Höhe der Zahlungen weiterhin auf einer Basis der Verständigung festlegen - je nach beiderseitigen finanziellen Möglichkeiten. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass ich mich in der Vergangenheit immer bei Sonderanschfungen für die Kinder (Schullandheim, Kleider etc.) zusätzlich beteiligt hatte.
Meine Frau besteht nun auf die Einhaltung der Vorgaben aus der aktuellen Dd Tab. und droht mit einer Pflegschaft durch das Jugendamt.
Was bedeutet dies für mich und in wieweit muss ich damit rechnen, meine fin. Verhältnisse offen legen zu müssen?
Wie kann ich mich dagegen wehren, mich mit einem amtl. Rechtsvertreter auseinandersetzen zu müssen und könnte dies Konsequeenzen im Umgangsrecht mit meinen Kindern haben?
Freundliche Grüße,

26. September 2010 | 19:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern eine Einigung nicht mehr möglich ist, besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass das Jugendamt die Ansprüche geltend macht.

Das Jugendamt kann Sie daher auch zur Auskunft auffordern.

Innerhalb dieser Auskunftspflicht wären Sie dann verpflichtet, die finanziellen Verhältnisse offen zu legen. Machen Sie dieses nicht, müssten Sie mit einer Auskunftsklage rechnen, die sie dann verlieren würden.

Sofern eine Einigung also nicht in Betracht kommt, sollten Sie unverzüglich Auskunft erteilen, um diese Klage zu vermeiden.

Aufgrund der Auskunft wird dann der zu zahlenden Unterhalt errechnet. Ob dann die bisherigen finanziellen Zugaben noch zu zahlen wären, würde dann im Einzelfall von diesen Forderungen abhängen.

Auf das Umgangsrecht würde ein solches Verfahren keinen Einfluss haben. Insoweit werden Sie also nicht mit Konsequenzen zu rechnen haben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 4. Oktober 2010 | 21:18

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