Sehr geehrter Fragesteller,
leider waren Ihre Angaben nicht eindeutig. Sie schrieben, dass Sie das Haus als Nebenwohnsitz angemeldet hätten. Allerdings schreiben Sie auch, dass sie dort Ihren Hauptwohnsitz hätten. Ich interpretiere es jetzt nunmehr so, dass Sie das Haus als Nebenwohnsitz angemeldet haben, allerdings dort dauerhaft wohnen. Bei einem Verkauf würden sämtliche Rechte und Pflichten zunächst auf den Käufer übergehen. Dies würde bedeuten, dass dieser das Haus ebenfalls zunächst nur als Nebenwohnsitz anmelden könnte. Wenn es allerdings vergleichbare Immobilie in der Nachbarschaft gibt, die einen Dauerwohnsitz erlauben, darf die Behörde nicht grundlos Ihren Antrag ablehnen. Die Chancen stehen daher sodann gut, dass der Hauptwohnsitz sodann auch genehmigt würde.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwortschreiben. Ich habe zu ihren Schreiben noch eine Rückfrage.
Zur Erläuterung meiner Angabe bezüglich Hauptwohnsitz. Zuerst war das Haus als mein Hauptwohnsitz gemeldet der auch in mein Ausweis eingetragen wurde. Nach drei Jahren bin ich umgezogen und seit vier Jahren ist das Haus als mein Nebenwohnsitz gemeldet. Zu meiner Frage: Sie schreiben alle Rechte und Pflichten würden bei einem Verkauf auf den Käufer übergehen. Die Stadtverwaltung behauptet aber, dass eigentlich kein Dauerwohnrecht besteht und auch der neue Eigentümer kein Dauerwohnrecht bekommt, abgesehen von Haupt- oder Nebenwohnsitz. Wenn ich dort dauerhaft wohne wäre das nicht rechtens aber es wird aktuell auch nichts dagegen unternommen. Es wird sozusagen stillschweigend geduldet. Somit gibt es wohl auch kein gesichertes Dauerwohnrecht für einen Nebenwohnsitz. Das übergeordnete Bauordnungsamt sagt zudem: Das Haus wurde als Gartenhaus beantragt und genehmigt. Eine Hausnummer und eine Eintragung als Hauptwohnsitz sowie ein Steuerbescheid, in dem ein Einfamilienhaus ausgewiesen wird, erwirken noch keine Berechtigung zum Dauerwohnen.
Weiterhin wird einem Antrag auf Nutzungsänderung keine Hoffnung gegeben. Sind diese Aussagen alle rechtlich nachvollziehbar oder wird hier nur abgewiegelt.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
die Behörde kann jedenfalls nicht ihre damaligen Handlungen einfach so aufgeben, ohne dass ein sachlicher Grund bestünde. Fakt ist jedenfalls, dass Sie damals den Hauptwohnsitz dort angemeldet haben und keinerlei Negativ-Bescheid Sie erreicht hatte. Ebenfalls gibt es Wohnraum um Ihr Grundstück, der ebenfalls Dauerwohnrecht beinhaltet. Aus diesem Grund muss sich die Behörde auch an dieser Rechtsauffassung festhalten lassen. Bei einem Verkauf sollten Sie aber in dem notariellen Vertrag diesen Umstand mit Einschreiben, solange die Rechtslage nicht eindeutiger geklärt ist und Sie eine schriftliche Genehmigung der Behörde haben, die Sie notfalls auch gerichtlich einfordern könnten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt