Werte Anfragende,
Ihre Sache erfordert Fingerspitzengefühl, gegenseitige Rücksichnahme und auch Mut zum Risiko.
Der von Ihnen zitierte Bundesangestelltentarif in kirchlicher Fassung regelt nur die Vergütung mit allen diesbezüglichen Modalitäten.
Wir haben hier die Problematik einer Kündigung. Diese richtet sich nach den Vorgaben des BGB, was aber auch so im Arbeitsvertrag erwähnt worden sein dürfte. Auf jeden Fall greift hier § 622 II Nr. 5 BGB. Wegen der langen Laufzeit des AV von 12 Jahren haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Frist von 5 Monaten zum Ende eines Kalendermonatsende. Eine kürzere Frist hat der Arbeitnehmer, soweit ihm dies nicht vertraglich zugesichert wurde, leider nicht.
Wenn Sie heute also kündigen, ginge dies erst zum 31.12.2024. Das wäre eine ordentliche Kündigung, die Ihnen nicht verwehrt sein kann.
Es besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, wenn Ihnen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Das kann wegen der Vereitelung der Umschulung, auf die Sie ja dringend angewiesen sind, durchaus zur Seite gestellt werden.
Wenn Sie kündigen, stellt sich die Frage, wie Ihr Arbeitgeber hier überhaupt reagieren wird und kann und ob überhaupt ein Schaden entstehen kann. Denselben wage ich auch zu bezweifeln, weil Sie ja derzeit ohnehin nicht arbeiten und für Sie ein Ersatz wohl schon irgendwo besteht. Sie vergrößern also keinen bereits bestehenden "Nichterscheinungsschaden", womit der Arbeitgeber relativ machtlos wäre.
Es bietet sich hier aber vielleicht an, anwaltlich auf den Arbeitgeber zuzugehen und erst einmal vorsorglich die sofortige Kündigung auszusprechen, möglicher Weise mit einer Auslauffrist bis zum 31.08.2024.
Die Gründe sollten anwaltlich verteidigt werden, womit Ihr Arbeitgeber dann nach meiner Erwartung schlussendlich entweder einen Aufhebungsvertrag gegenzeichnet oder Ihre Kündigung gerichtlich gar nicht angreifen wird.
Dann würde sich die Sache von alleine erledigen.
Wenn Sie zuvor mit dem AG selber nicht weiter gekommen sind, kann sich das also durchaus nun ändern, wenn ein Rechtsanwalt sich höflich aber auch mit der gebotenen Deutlichkeit der Problematik bestellt und einfach "Tabula Rasa" macht.
Haben Sie Rückfragen, rufen Sie mich gerne an, bevor Sie hier mit der einmaligen Nachfrage noch weitere Rückfragen vergessen würden.
Mit besten Grüssen und Kopf hoch, das kann man wirklich schon durchboxen....Die Kirche soll da mal ein wenig lockerer werden und Rücksicht auf ihre Schäfchen nehmen....
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
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Sehr geehrter Herr Fricke,
hiermit möchte ich mich ganz herzlich bei Ihnen für Ihre Rückmeldung und sehr verständliche und umfangreiche Beratung bedanken!
Es war für mich sehr hilfreich.
Ein extra Danke noch für einbisschen Humor!Sowas gibt immer ein Stückchen Mut und Hoffnung.
"Alles,was uns nicht umbringt,macht uns nur stärker."
Tausende Nachfragen habe ich nicht,nur eine kleine,um einfach für sich ein Detail besser zu verstehen-
ist die sofortige Kündigung zum 31.08. dann sogenannte außerordentliche mit einer sozialen Auslauffrist?...
Dann wäre das für mich eine gute Option.Vor allem was die Umschulung betrifft.Das ist sehr wichtig wieder arbeiten zu können, auch wenn die Beschäftigung in einem anderen Bereich ist.
Dadurch,dass ich momentan auf das Krankengeld angewiesen bin und seit Anfang an hat der AG Ersatz und sogar mittlerweile neue Mitarbeiter,bin ich mir ganz sicher,dass für ihn kein Schaden durch mein Nichterscheinen entsteht.
Es besteht leider schon Konflikt mit AG,was die Veteinbarungen,bzw.meine Ansprüche betrifft,deswegen glaube ich nicht mehr,dass mit dem Aufhebungsvertrag noch was klappt und mir ist klar,dass ich ohne professionelle Unterstützung nicht weiter komme.
Leider ist die Kirche nicht mehr die Kirche in dem Sinne,sondern ein riesiges Geschäftsunternehmen geworden und die "Schäfchen" sind nur dann wert,wenn man sie gut einsetzen,bzw. ausnutzen kann.
Wenn Sie gestatten,würde ich alles gut abwägen und mich zeitnah bei Ihnen telefonisch oder per E-Mail melden.
An dieser Stelle nochmal vielen herzlichen Dank für Ihre Beratung!
Mit freundlichen Grüßen
Werte Ratsuchende,
ja es wäre eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist. Ob sozial oder nicht mag dahinstehen.
Man verzichtet auf das sofortige Verschwinden und lässt nach eigenem Ermessen das AV auslaufen, darauf greifen häufig auch Arbeitgeber zurück.
Googlen Sie das mal.
Sie können gerne auf mich zurück greifen. Einen Aufhebungsvertrag halte ich hier auch nicht mehr für möglich, der Druck der Kündigung unter Angaben von Gründen sollte bevorzugt über einen Anwalt erfolgen, damit das alles amtlicher wird.
MFG
Fricke
RA
...Ansprüche auf Resturlaub ( volle Jahr ) und Arbeitszeugnis bleiben Ihnen damit übrigens voll erhalten, was ich noch erwähnt haben möchte....