Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach § 623 BGB
muss der Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden. Das heißt nach § 126 II S. 1 BGB
die Unterschrift beider Parteien auf einer Urkunde. Die Übermittlung per Fax reicht bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht aus (Palandt-Ellenberger, § 126 Rn. 12).
Der Aufhebungsvertrag ist damit formunwirksam und somit nichtig. Sie können sich also gegenüber Ihrem ursprünglichen Arbeitgeber auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses berufen und sollten Ihre Arbeitskraft anbieten. Das Beschäftigungsrisiko liegt beim AG. Dieser muss Sie auch dann bezahlen, wenn er keine freie Stelle für Sie hat. Natürlich kann eine Kündigung ausgesprochen werden oder ein neuer Aufhebungsvertrag geschlossen werden.
2. Zu Ihrem chinesischen Arbeitsverhältnis kann ich naturgemäß wenig sagen. Wenn die Vereinbarung das chinesisches Recht gelten soll im Aufhebungsvertrag enthalten ist, dann gilt das ohnehin nicht, weil der Vertrag nichtig ist.
Nach dem AEntG § 15
gilt während der Entsendung der deutsche Gerichtsstand, es sind dann deutsche Arbeitsgerichte zuständig. Falls es zum Streit mit dem AG über den Bestand des Arbeitsverhältnisses kommt, wäre nach meiner Auffassung die deutsche Zuständigkeit gegeben. Wenn es um Ihren "alten" AG geht, sollten Sie also in Deutschland klagen. Welche örtliche Zuständigkeit sich ergibt, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag bzw. von Ihrem alten Arbeitsort in Deutschland ab.
Sie müssen unterscheiden. Wenn Sie mit dem jetzigen chinesischen AG streiten wird die Zuständigkeit in China liegen. Mit dem ehemaligen deutschen AG sehe ich wie gesagt eine Zuständigkeit in Deutschland.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Diese Antwort ist vom 02.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Herzlichen Dank für Ihre Antwort, leider haben sie die Frage der Verjährung nicht beantwortet.
Ich würde Sie diese Frage bitte beantworten?
Ich werde wohl schnellstmöglich einen Anwalt in Deutschland aufsuchen, falls wir uns nicht anders einigen können.
Zum zweiten Teil der Frage (welcher Gerichtsstand): Wenn ich Sie Richtig verstanden kann nur die Deutsche Rechtsprechung gelten, da der Aufhebungsvertrag formunwirksam ist und mein Deutscher Arbeitsvertrag wirksam ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Verjährung spielt aus meiner Sicht keine Rolle. Der Arbeitsvertrag selbst verjährt nicht. Verjährt wären nur Ansprüche aus der Zeit vor 2011. Das spielt keine Rolle, da Sie ja bisher für den chinesischen AG tätig waren und daher ohnehin für die Vergangenheit keine Ansprüche bestehen dürften.
Ihr alter AG könnte allenfalls argumentieren, es verstoße gegen Treu und Glauben sich jetzt nach 6 Jahren auf die Formunwirksamkeit zu berufen. Hiervon gehe ich aber nicht aus, da es ja den Wechsel zum chinesischen AG gegeben hatte.
Sie haben mich richtig verstanden, gegenüber Ihrem alten AG käme deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung und deutsche Gerichte sind auch zuständig.
Ich wünsche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht