Sehr geehrte Ratsuchende,
da Sie ausführen, dass ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden ist, kommt es auf dessen genauen Wortlaut an. Falsch ist aber die These, dass nur bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung der Resturlaub abzugelten ist, da in § 7 BUrlG
von Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rede ist und dazu gehört u.a. auch der Aufhebungsvertrag:
Es kommt also darauf an, was genau in diesem Aufhebungsvertrag zu den Urlaubsansprüche vereinbart worden ist.
Sind Sie frei gestellt und ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit dieser Freistellung Urlaubsansprüche abgegolten werden sollen, werden Sie keine Ansprüche mehr geltend machen können.
Ist hierzu nichts geregelt worden, stehen Ihnen noch Ihre Urlaubsansprüche zu. Dann können Sie die restlichen 25 Urlaubstage noch geltend machen; kann er ganz oder teilweise - wie in Ihrem Fall - nicht gewährt werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG
abzugelten.
Daher sollten sie den Aufhebungsvertrag insoweit überprüfen lassen, um dann ggfs. weitergehende Ansprüche geltend machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 05.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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05.10.2009
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09:16
Antwort
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