Gerne zu Ihren Fragen:
Gibt es da Regelungen woran sie sich halten müssen? Oder kann das Gesundheitsamt einfach nach ihrem empfinden entscheiden?
Antwort: Die rechtliche Übersetzung von "einfach nach Empfinden" wäre die sog. pflichtgemäße Ermessensausübung der Behörde.
Das ist voll justiziabel (= kann vom Verwaltungsgericht auf Rechtmäßigkeit überprüft werden).
Dazu muss man aber den gesamten Prüfungsverlauf kennen, was praktisch nur durch einen Antrag auf Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen möglich ist. Den könne Sie sogar durch Vorsprache in der Behörde selbst stellen oder einen Anwalt damit beauftragen, der die Akten dann sogar auf seine Kanzlei übersandt bekommt.
Der Vergleich mit einem Freund würde nur dann weiterhelfen, wenn eine vergleichbare Sache ungleich behandelt wurde. Nicht aber, bei einem nicht vergleichbaren ggf. nur ähnlichen Fall.
Auch dazu müsste man deshalb Näheres wissen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank im voraus.
Ich versteh das jetzt so :
Es besteht die Möglichkeit dagegen vor zu gehen wenn ich Unrecht behandelt worden bin, wenn die Sachlage mit meinem Freund die gleiche wäre?
Ich hab 6 von 7 Prüfungen bestanden, ich muss 6 Monate an die Ausbildung dran hängen und mein Freund musste genau bei der gleichen Prüfung die er nicht bestanden hatte, nur 3 Monate dran hängen. Einen paragraph gibt es allerdings nicht dazu, wie lange man nach dem Gesetz einer von sieben nicht bestanden Prüfungen dran hängen muss?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Sie gehen von einer nicht bestandenen mündlichen Prüfung aus. Da ist es naturgemäß besonders schwierig, die Ergebnisse miteinander zu vergleichen. Vorausgesetzt, der zu vergleichende Prüfungsteil Ihres Freundes war ebenfalls der mündliche Teil mit derselben Gewichtung.
War es hingegen der schriftliche Teil, ist der Vergleich praktisch gar nicht mehr möglich.
Sie habe doch gute Möglichkeiten, Ihre Ergebnisse mit denen Ihres Freundes abzugleichen oder zu besprechen.
Ansonsten helfen tatsächlich nur die Protokolle über die mündliche Prüfung weiter. Schauen Sie, ob Ihr Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und legen Sie fristgerecht (genau!) das dort zitierte Rechtsmittel ein. Dann Akteneinsicht unter Berufung auf § 29 VwVerfG und § 12 KrPflAPrV beantragen und bei der Behörde sich die Akten vorlegen lassen.
Hier das Gesetz:
"§ 12 KrPflAPrV Prüfungsunterlagen:
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Dann kann man entscheiden, wie und mit welcher Erfolgsaussicht weiter vorzugehen ist.
Zu Ihrem Fall ist der mündliche Teil in § 14 dieses Gesetzes geregelt.
Dabei wird es auf den § 8 KrPflAPrV, explizit den Absätze 3 und 4 dort ankommen:
"3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 14 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt