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Aberkennung des externen Abiturs nach bestandener Prüfung, NRW

28. August 2024 22:25 |
Preis: 50,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um formale Zulassungsbedingungen und materielle Anforderungen bei der "externen" Abiturprüfung.

Aberkennung des externen Abiturs nach bestandener Prüfung

Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Sehr geehrte Rechtsanwältin,

ich habe dieses Jahr mit einem guten 2er-Notendurchschnitt die Abiturprüfung für Externe in NRW bestanden. Aufgrund möglicher Formfehler besteht jedoch kein Grund zur Freude.

Nachdem ich 2020/2021 wegen schwerer Schikanen einer ehemaligen Schulleiterin, welche ehemalige hauptamtliche Mitarbeiterin des MfS der ehemaligen DDR war, die mittlere Reife nicht mit Qualifikationsvermerk abschießen und mithin nicht in die Oberstufe eines Gymnasiums wechseln konnte, erwarb in einen sehr guten Realschulabschluss an einem Weiterbildungskolleg. Im Anschluss schloss ich dort die Einführungsphase erfolgreich ab. Weil ich ohne Umwege vom ersten in den zweiten Bildungsweg wechselte, fehlte mir die zum Erwerb der Hochschulreife nötige Berufsausbildung. Danach bereitete ich mich autodidaktisch auf die Abiturprüfung für Externe vor. Auch die Abiturprüfung bestand ich problemlos.

Jedoch erfolgten bei der formalen Anmeldung zur Abiturprüfung für Externe bei der Bezirksregierung einige Formfehler. Erstens war ich bis zum 01.02.2023 (Prüfungsjahr ist 2024) Schüler eines Weiterbildungskollegs. Nur konnte ich dort die Allgemeine Hochschulreife nicht erwerben und war nur für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife eingeschrieben gewesen. Auch gab ich den Besuch der Einführungsphase nicht in dem an die Bezirksregierung übersandten und unterschriebenen Lebenskauf an, weil ich dort keinen Schulabschluss erwarb und ich es daher für nicht erwähnenswert hielt. Auch ist mir nicht bekannt, ob es sich bei der Vorschrift um ein Schuljahr oder Kalenderjahr handelt. Selbiges Antragsformular aus Thüringen nimmt Bezug auf ein Schuljahr. In beiden Fällen scheint ein Beschluss der KMK zu Grunde zu liegen. Zweitens handelte es sich bei den eingereichten Studienberichten, mit Ausnahme eines von acht Studienberichten, um Plagiate, welche durch mich nur oberflächlich modifiziert wurden.

Könnte aus diesen Gründen eine Aberkennung des Abiturs drohen? Und wie könnte sich eine Aberkennung abwenden lassen? Bis wann könnte eine solche Aberkennung erfolgen?

Dazu von der Bezirksregierung: https://www.bezreg-detmold.nrw.de/system/files/media/document/file/4.48_externenpruefung_merkblatt_abiturpruefung_fuer_externe.pdf

Ich habe parallel zur Abiturvorbereitung ein Studium an einer britischen Fernuniversität aufgenommen und das erste Semester mit Bestnoten bestanden. Dieses Studium hat mir die Bezirksregierung parallel zur Abiturvorbereitung genehmigt.

Daher ist meine Frage, ob es negative Auswirkungen haben kann, wenn ich parallel zu dem Studium an einer Universität in NRW und gleichzeitig an einer Universität in Großbritannien mit dem Abschlussziel „Certificate of Higher Education" studiere? Mithin einen anderen Abschluss anstrebe und ein anderes Fach studiere? Ich bin an einer Universität in NRW zum Wintersemester 2024/2025 immatrikuliert.

Dazu möchte ich noch Anmerken, dass ich unter frühkindlichem Asperger-Autismus leide. Daher erscheint mir die Aberkennung, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass nach Aussage der Bezirksregierung eigentlich alle eingereichten Studienberichte Fälschungen sein, als nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend, zumal die Abiturprüfungen über jeden Zweifel erhaben bestanden worden sind, ohne das in den Prüfungen Täuschungshandlungen oder Versuche stattfanden.

Mit freundlichen Grüßen,


Ratsuchender

29. August 2024 | 00:06

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer umfangreichen Schilderung der Chronologie zum bestandenen Abitur.

Nach meiner anwaltlichen Erfahrung (rechtkräftige Entscheidungen nach erfolgreichen Klagen zum Verwaltungsgericht) ist für mich Ihr letzter Halbsatz (fett unterlegt) maßgeblich:

"...dass nach Aussage der Bezirksregierung eigentlich alle eingereichten Studienberichte Fälschungen sein, als nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend, zumal die Abiturprüfungen über jeden Zweifel erhaben bestanden worden sind, ohne das in den Prüfungen Täuschungshandlungen oder Versuche stattfanden.

Denn zunächst einmal ist es wichtig zu betonen, dass das Bestehen der Abiturprüfung ohne Täuschung in der Regel das entscheidende Kriterium für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ist. Der Weg dahin kann in bestimmten Verfahren - etwa die ärztliche Approbation oder die Zulassung zu Anwaltschaft als Organ der Rechtpflege - in der Tat auch von Fehlverhalten blockiert sein, die keinen direkten Bezug zum Prüfungsstoff selbst haben.

Das sehe ich bei den Anforderungen zu allgemeinen Hochschulreife (=Abitur) eher nicht. Allerdings kann man in "Zulassungsbedingungen" ggf. auch Anfechtungstatbestände finden; meist im Zusammenhang mit unzulässigen Wiederholungen, weil damit die Chancengleichheit tangiert wäre.

Nicht aber sehe ich per se einen Nichtigkeitstatbestand nach Ihrer Schilderung.

Was das parallele Studium an einer britischen Fernuniversität und einer Universität in NRW betrifft, so ist grundsätzlich zu beachten, dass die Hochschulgesetze der Bundesländer in der Regel vorsehen, dass ein Studium an mehreren Hochschulen gleichzeitig nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Hierzu zählt in der Regel, dass die Studiengänge nicht inhaltlich überschneiden und dass die Studienleistungen an beiden Hochschulen erbracht werden können. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, sollten Sie mit den jeweiligen Hochschulen klären.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2024 | 11:21

Vielen Dank für die kompetente Antwort!

Meine Größe Angst ist dabei die Verordnung Paragraph 1 PO-Externe-A NRW, die besagt, dass man im Jahr zuvor nicht Schüler einer zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schule gewesen seien darf, was ich aber war, weil ich bis zum 01.02.2023 an einem Weiterbildungskolleg für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschule immatrikuliert war. Aus den zuvor genannten Gründen hätte ich dort auch kein Abitur machen können. Mithin hätte ich an der Schule, an der ich immatrikuliert war, nicht die allgemeine Hochschulreife erlangen können.
Stellt diese Vorschrift mithin kein Problem dar, weil ich die allgemeine Hochschulreife nicht an der besuchten Schule hätte erwerben können?

Mit freundlichen Grüßen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2024 | 19:44

Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ihre subj. Ängste kann ich gut verstehen; betreffen aber eben die formale Ebene. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist - jedenfalls beim Abitur - die Tatsache maßgeblich, dass Sie die Abiturprüfungen über jeden Zweifel erhaben bestanden haben, ohne das in den Prüfungen Ihrerseits Täuschungshandlungen oder Versuche stattfanden. Die Prüfungsleistung also korrekt erbracht und die Anforderengen bestanden haben.

Sie sollten daher eine guten Position haben, sollte aus formalen Gründen ein begründeter Anfechtungstatbestand - den ich eher nicht sehe - vorliegen. Dann sollten Sie sich mit einem auf diesem Gebiet versierten Anwalt (m./w.) entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung fristgerecht wehren.
Ihnen das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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