Gerne zu Ihrer umfangreichen Schilderung der Chronologie zum bestandenen Abitur.
Nach meiner anwaltlichen Erfahrung (rechtkräftige Entscheidungen nach erfolgreichen Klagen zum Verwaltungsgericht) ist für mich Ihr letzter Halbsatz (fett unterlegt) maßgeblich:
"...dass nach Aussage der Bezirksregierung eigentlich alle eingereichten Studienberichte Fälschungen sein, als nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend, zumal die Abiturprüfungen über jeden Zweifel erhaben bestanden worden sind, ohne das in den Prüfungen Täuschungshandlungen oder Versuche stattfanden.
Denn zunächst einmal ist es wichtig zu betonen, dass das Bestehen der Abiturprüfung ohne Täuschung in der Regel das entscheidende Kriterium für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ist. Der Weg dahin kann in bestimmten Verfahren - etwa die ärztliche Approbation oder die Zulassung zu Anwaltschaft als Organ der Rechtpflege - in der Tat auch von Fehlverhalten blockiert sein, die keinen direkten Bezug zum Prüfungsstoff selbst haben.
Das sehe ich bei den Anforderungen zu allgemeinen Hochschulreife (=Abitur) eher nicht. Allerdings kann man in "Zulassungsbedingungen" ggf. auch Anfechtungstatbestände finden; meist im Zusammenhang mit unzulässigen Wiederholungen, weil damit die Chancengleichheit tangiert wäre.
Nicht aber sehe ich per se einen Nichtigkeitstatbestand nach Ihrer Schilderung.
Was das parallele Studium an einer britischen Fernuniversität und einer Universität in NRW betrifft, so ist grundsätzlich zu beachten, dass die Hochschulgesetze der Bundesländer in der Regel vorsehen, dass ein Studium an mehreren Hochschulen gleichzeitig nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Hierzu zählt in der Regel, dass die Studiengänge nicht inhaltlich überschneiden und dass die Studienleistungen an beiden Hochschulen erbracht werden können. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, sollten Sie mit den jeweiligen Hochschulen klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank für die kompetente Antwort!
Meine Größe Angst ist dabei die Verordnung Paragraph 1 PO-Externe-A NRW, die besagt, dass man im Jahr zuvor nicht Schüler einer zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schule gewesen seien darf, was ich aber war, weil ich bis zum 01.02.2023 an einem Weiterbildungskolleg für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschule immatrikuliert war. Aus den zuvor genannten Gründen hätte ich dort auch kein Abitur machen können. Mithin hätte ich an der Schule, an der ich immatrikuliert war, nicht die allgemeine Hochschulreife erlangen können.
Stellt diese Vorschrift mithin kein Problem dar, weil ich die allgemeine Hochschulreife nicht an der besuchten Schule hätte erwerben können?
Mit freundlichen Grüßen!
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ihre subj. Ängste kann ich gut verstehen; betreffen aber eben die formale Ebene. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist - jedenfalls beim Abitur - die Tatsache maßgeblich, dass Sie die Abiturprüfungen über jeden Zweifel erhaben bestanden haben, ohne das in den Prüfungen Ihrerseits Täuschungshandlungen oder Versuche stattfanden. Die Prüfungsleistung also korrekt erbracht und die Anforderengen bestanden haben.
Sie sollten daher eine guten Position haben, sollte aus formalen Gründen ein begründeter Anfechtungstatbestand - den ich eher nicht sehe - vorliegen. Dann sollten Sie sich mit einem auf diesem Gebiet versierten Anwalt (m./w.) entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung fristgerecht wehren.
Ihnen das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt