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Dauer Krankengeld, BG Krankenzeit wird bei der Krankenkasse mit angerechnet.

23. Juni 2025 10:37 |
Preis: 100,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ich hatte am 19.12. 22 einen Wegeunfall (auf den Rücken gefallen bei Glatteis) und habe mir die Wirbelsäule gebrochen. BW12 war gebrochen. Seit diesem Unfall habe ich, bis heute vom rechten LW das ganze rechte Bein bis zum Fuß sehr starke Schmerzen.
Die BG hat diese Schmerzen im nie anerkannt. Am 23.3 23 wurde ich von der BG gesund entlassen. Die Krankenkasse hat mich weiter bis 16.6.23 wegen den Schmerzen krank geschrieben. Dann bin ich bis zum 2.8.24 wieder arbeiten gegangen.
Seit dem 2.8.24 bin ich wieder wegen den Schmerzen krank geschrieben. Mittlerweile aus der Kur als in meinem Beruf Arbeitsunfähig entlassen.
Jetzt will die Krankenkasse mich zum 2.8.25 aussteuern.
Meine Frage
Ist dies Richtig.
Wenn die BG sagt die Schmerzen im Bein sind nicht auf den Unfall zurückzuführen, müsste dann die Zeit für die KK nicht erst am 23.3.23 anfangen zu laufen?
Und noch wichtiger, wenn die KK recht hat, muss die BG dann meine Berufsunfähigkeit nicht anerkennen? Und ich eine Entschädigung bekommen?

23. Juni 2025 | 12:52

Antwort

von


(107)
Purmannstraße 20
84329 Wurmannsquick
Tel: 087259666660
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Olga-Peschta-__l108645.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das ist eine sehr komplexe Situation, in der medizinische, versicherungsrechtliche und sozialrechtliche Aspekte ineinandergreifen.

Zu Ihren Fragen:

1. Aussteuerung durch die Krankenkasse – ist das korrekt zum 2.8.2025?

Die Krankenkasse darf Sie nach 78 Wochen Krankengeldbezug wegen derselben Krankheit innerhalb von 3 Jahren (Blockfrist) „aussteuern". Das bedeutet:

Die 78 Wochen (1,5 Jahre) Krankengeld zählen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Diagnose.

Auch mit Unterbrechungen (z. B. wenn Sie zwischendurch wieder arbeiten waren), wird dieselbe Erkrankung als ein Fall gerechnet.

Wenn Sie nach dem Ablauf von 78 Wochen für die gleiche Erkrankung Krankengeld beziehen möchten, muss zunächst die sogenannte Blockfrist (3 Jahre) beendet sein.

Vergleichen Sie hierzu § 48 SGB V:

Zitat:
§ 48 Dauer des Krankengeldes

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.


In Ihrem Fall:

Die erste Krankschreibung begann am 19.12.2022 und endete am 16.06.2023 (26 Wochen).

Danach waren Sie wieder arbeitsfähig bis 2.8.2024.

Seit 2.8.2024 erneut krank mit derselben Diagnose (Schmerzen im Bein durch Rückenverletzung).

Da dieselbe Diagnose zugrunde liegt, zählt dies als Fortsetzungserkrankung, und es läuft keine neue 78-Wochen-Frist.

Von dem 02.08.2024 bis zum 02.08.2025 sind es 52 Wochen.

Die 78-Wochen-Frist läuft zum 02.08.2025 aus.

Fazit: Die Aussteuerung ist formal korrekt.


2. Wenn die BG sagt die Schmerzen im Bein sind nicht auf den Unfall zurückzuführen, müsste dann die Zeit für die KK nicht erst am 23.3.23 anfangen zu laufen?

Leider nicht. Die 78-Wochen-Frist läuft ab dem Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Dabei werden auch die Zeiten des Bezuges des Verletztengeldes mitgerechnet (Vgl. Sie oben § 48 Abs. 3 SGB V. Von der BG haben Sie ja Vertletztengeld bezogen.

Außerdem auch wenn man davon ausgeht, dass es sich um zwei verschiedene Krankheiten handelt, gilt Folgendes:
Zitat:
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Da Sie nach der Aussteuerung durch BG weiterhin nahtlos krankgeschrieben waren, greift hier zumindest § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V.


3. Wenn die Schmerzen vom Unfall kommen – muss dann die BG Berufsunfähigkeit oder Entschädigung zahlen?

Grundsätzlich ja – aber nur wenn die BG den Zusammenhang anerkennt.

Derzeitiger Stand laut Ihren Angaben:

Die BG hat die Beinschmerzen nie als Unfallfolge anerkannt.

Ohne Anerkennung gibt es keine Leistungen (wie Rentenleistung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, MdE, oder Umschulung/Kur etc.).

Wenn Sie jedoch:

Gutachten oder ärztliche Befunde haben, die belegen, dass die Nervenschmerzen im Bein eine Folge des Bruchs BW12 sind (z. B. durch Wirbelkanalverengung, Nervenschädigung),

dann können Sie eine Überprüfung bzw. Neubewertung der Unfallfolgen bei der BG beantragen, ggf. mit Unterstützung eines Fachanwalts für Sozialrecht oder Unfallrecht.

Dann wäre möglich:

Eine nachträgliche Anerkennung als Unfallfolge

Und Anspruch auf Unfallrente oder Umschulung oder andere Leistungen


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

Rückfrage vom Fragesteller 23. Juni 2025 | 15:29

Danke für die Antwort.
Bis heute weiß kein Arzt woher die Schmerzen kommen. Nervenmessung ok.
Ich habe also keine Beweise.
Da ich aber nach der Kur als berufsunfähig im ausgeübtem Beruf entlassen wurde, macht es da Sinn doch noch mal mit einem Anwalt bei der BG vorstellig zu werden oder ist das vergebene Mühe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juni 2025 | 16:44

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

1. Wann es sich lohnen kann, bei der BG noch mal vorstellig zu sein:

- Wenn neue medizinische Hinweise oder Gutachten auftauchen, z. B. ein orthopädischer, neurologischer oder schmerztherapeutischer Zusammenhang, der bisher nicht gewürdigt wurde.

- Wenn Sie das Gefühl haben, dass die BG oder die Gutachter nicht sauber gearbeitet haben, z. B. fehlerhafte Beurteilungen, Widersprüche oder veraltete medizinische Annahmen.

2. Wann es wohl vergebene Mühe ist:

Wenn sämtliche bisherigen medizinischen Untersuchungen keinen Hinweis auf eine organische Ursache ergeben haben, insbesondere:

MRT, CT → kein Druck auf Nerven?

Neurologie (EMG, Nervenleitgeschwindigkeit) → normal?

Keine klare Diagnose für die Beinschmerzen (z. B. CRPS, Spinalkanalstenose, Radikulopathie etc.)

Dann wird es extrem schwer, den ursächlichen Zusammenhang juristisch zu beweisen – denn das ist die Voraussetzung für eine Anerkennung durch die BG.

Und ein Anwalt kann ohne medizinische Grundlage auch kaum Erfolg haben – außer bei groben Verfahrensfehlern.

Wenn bis heute kein Arzt eine klare Ursache benennen konnte, und auch keine pathologischen Befunde da sind, ist ein Verfahren gegen die BG nur dann sinnvoll, wenn neue medizinische Erkenntnisse auftauchen.

Sonst ist es leider oft verlorene Zeit, Nerven und Geld.

Aber: Eine Erstberatung bei einem auf dem Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt unter Vorlage aller relevanten Unterlagen ist nie falsch und in Ihrem Fall sogar empfehlenswert. Nach der sorgfältigen Prüfung der Aktenlage, kann er Ihnen sagen, ob es da einen Hebel gibt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit besten Grüßen

Olga Peschta
Rechtsanwältin

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