Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende ist tatsächlich nach Wochen zu berechnen, sodass die Kündigung spätestens am Mittwoch, 19.05.2010 zugehen muss, § 188 II 1. Alt. BGB
. Eine Kündigung, die Sie morgen persönlich übergeben, brauchen Sie nicht noch einmal per Einschreiben zustellen zu lassen. Sie sollten sich den Empfang aber quittieren lassen. Den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs können Sie nicht nur durch ein Einschreiben erbringen, sondern auch durch persönliche Übergabe gegen Quittung oder durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten unter Zeugen.
Die von Ihnen angesprochen Kündigung am letzten Werktag der Vorwoche wäre nur dann relevant, wenn der 30.06. ein Sonntag wäre.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
Liebe Frau Deinzer,
vielen Dank für Ihre Antwort! Da bin ich erleichtert...
Eine Frage noch:
Ich habe noch 9 Tage Urlaubsanspruch bis zum 30.06. (28 Tage pro Jahr, also 14 Tage bis zum 30.06., 6 bereits aufgebraucht). 6 Tage von den 9 Resttagen sind bereits eingereicht und genehmigt, will da verreisen und habe auch schon Flug und Hotel gebucht. Kann mein Arbeitgeber darauf bestehen, dass ich diesen Urlaub absage und arbeite (und er mir ggf. diese Urlaubstage auszahlt)? Habe keine Rücktrittsversicherung und würde den Urlaub gerne antreten. Oder stehen mir in jedem Fall die vollen 9 Tage zu?? Mein Arbeitgeber ist leider nicht der sozialste, was wäre da für mich der "worst case"?
Es wäre toll, wenn Sie mir darauf noch eine kurze Antwort geben könnten, herzlichen Dank schonmal und einen schönen Sonntag!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die an sich eine neue Frage darstellt und nicht von der Nachfragefunktion umfasst ist. Ich will Ihnen dennoch in der gebotenen Kürze hierauf antworten:
Wenn der Urlaub bereits genehmigt ist, kann Ihr Arbeitnehmer diese Genehmigung nicht so ohne Weiteres wieder rückgängig machen. Hierfür müssten schwerwiegende Gründe vorliegen, die einen solchen Widerruf rechtfertigen, was in den meisten Fällen nur der Fall sein wird, wenn das Unternehmen in eine existenzbedrohende Lage gerät (BAG v. 20.6.2000, NZA 2001,100
). Gründe, die lediglich in der Organisation des Arbeitgebers liegen, reichen nicht aus, um einen einmal genehmigten Urlaub zu widerrufen (ArbG Frankfurt, Az.: 22 Ca 4283/05
).
Für die restlichen 3 Urlaubstage wäre es natürlich möglich, dass der Arbeitgeber Ihnen die Gewährung des Urlaubs wegen betrieblicher Erfordernisse verweigert, allerdings wären diese 3 Tage dann abzugelten, § 7 IV BUrlG
, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)