Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können, da Sie selbst dem Gerichtsvollzieher die ungeschwärzte Krankmeldung ausgehändigt haben, nur verhindern, daß dieser diese dem Gläubiger mitteilt, wenn Sie 1. dem Gerichtsvollzieher mitteilen, daß er den Namen der Krankenkasse nicht an den Gläubiger weitergeben darf, 2. ihn auffordern, Ihnen die Krankmeldung wieder zurückzusenden und 3. ihm die geschwärzte Krankmeldung wieder aushändigen.
Ergänzend weise ich darauf hin, daß Sie – falls Sie unverschuldet krankheitsbedingt noch keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt haben – dies innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag tun sollten, an dem Sie dies können (zur Zeit wären dazu offenbar in der Lage). Gleichzeitig müßten Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist ein Vorgehen gegen den Vollstreckungsbescheid so gut wie aussichtslos. Die weiteren Verzögerungen verursachen nur zusätzliche Kosten, die letztlich Sie zu tragen haben.
Ich wünsche Ihnen viel Glück!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Rechtsanwalt Jürgen Vasel,
ich verstehe die Antwort leider nicht genau, auch wenn sie sehr informativ war.
Ich habe diese "Krankheitsbescheinigung" heute dem Gerichtsvollzieher geschickt / gefaxt. Soll ich nun direkt ein Fax nach schicken, dass er nicht die Daten der Krankenkassen an den Gläubiger weiter geben darf? Auf welches Gesetz berufe ich mich da am besten und wird es dadurch nicht auffälliger, ein Augenmerk auf meine Krankenkasse zu richten?
Mich wundert, dass er die Daten ohnehin weitergeben darf, ohne meine Unterschrift.
Danke und LG
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn Sie zuvor die Krankschreibung ungeschwärzt an den Gerichtsvollzieher geschickt haben, darf er hierüber dem Gläubiger auch Auskunft geben. Ihr Einverständnis damit wird solange vermutet, bis Sie Entgegenstehendes mitteilen. Der Gläubiger könnte ja auch Akteneinsicht beantragen und auf diese Kenntnis von der Krankschreibung erhalten.
Sie sollten tatsächlich ein Fax des Inhalts hinterher schicken, daß der Name der Krankenkasse dem Gläubiger nicht mitgeteilt werden darf.
Wenn allerdings der Gläubiger die Echtheit der Krankschreibung bezweifelt, wird es auf Dauer nicht möglich sein, den Namen der Krankenkasse zu verheimlichen. Denn eine Urkunde, deren Aussteller nicht erkennbar ist, hat nur minimalen Beweiswert.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt