in einem Unternehmen (KMU) werden die gesamten Daten des Personals, also auch besondere Kategorien nach § 3.9 BDSG, durch Mitarbeiter der Personalabteilung erfasst und verarbeitet. Nun soll ein weiterer Mitarbeiter aus dem "Einkauf" ebenfalls (temporär) die Daten mit erheben. Dagegen gibt es Vorbehalte der Kollegen.
Alle Mitarbeiter sind nach §5 unterwiesen.
Gibt es ggf. bereits ähnlich gelagerte Rechtsfälle, die gerichtlich entschieden wurden?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es steht einer Versetzung des Kollegen in die Personalabteilung nichts entgegen.
Der Mitarbeiter wird wie die anderen Kollegen auch nach § 5 BDSG
unterwiesen und unterliegt einer gesonderten Schweigepflicht.
Wenn es begründete Bedenken der anderen Mitarbeiter gegen speziell diesen Kollegen gibt, sollte diese dem Arbeitgeber dargelegt und begründet werden.
Anderenfalls bestehen keine Bedenken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller20. März 2012 | 16:39
Sehr geehrter Herr Schwerin,
danke für Ihre Bewertung. Verstehe ich das richtig, dass ein solcher Fall bisher noch nicht gerichtlich geklärt wurde?
Besten Dank und freundliche Grüße
Rup di Bup
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt20. März 2012 | 16:45
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das kommt darauf an.
Gegen eine Umsetzung in die Personalabteilung bestehen keine Bedenken, daher gibt es insoweit auch keine Rechtsprechung.
Wenn aber begründete Zweifel in der Person liegen des Versetzten liegen, dann kann man streiten und diesbezüglich lässt sich sicher auch Rechtsprechung finden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen