Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für eine Weitergabe der Leistungsakte an die ab dem Umzug zuständige Behörde allein auf Grund des Umzugs gibt es keine Rechtsgrundlage.
Unbedenklich ist dagegen die Weitergabe mit Zustimmung des Kunden §§ 67d Abs. 1
, 67b Abs. 1
und 2 SGB X.
Anders verhält es sich mit Unterlagen, die einen fortdauernden Zustand belegen, wie z. B. der aufwändigen Prüfungen auf Unterhaltspflicht der Angehörigen 1. Grades. Hier bietet sich eine Abstimmung mit dem bisher zuständigen JC an, damit diese Bescheinigungen nicht erneut durch die leistungsberechtigte Person beschafft werden müssten. Die Unterlagen werden nur auf Übermittlungsverlangen bzw. -ersuchen des zuständigen Leistungsträgers an diesen übermittelt. Wenn Sie der Weitergabe Ihrer Sozialdaten ausdrücklich zustimmen können die beiden Leistungsträger sich nicht auf den Datenschutz berufen.
Der Grund warum ein Antrag beim neuen zuständigen Leistungsträger gestellt werden muss, ergibt sich daraus, dass Leistungen nur auf Antrag gewährt werden. Der alte Leistungsträger hat durch den Zuständigkeitswechsel die Leistungen eingestellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Kevin Tidwell
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Rechtsanwalt Kevin Tidwell
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Tidwell.
Besten Dank für Ihre ausführlichen und gut verständlichen Ausführungen.
Ich beziehe mich kurz auf Ihre Formulierung "Unterlagen, die einen fortdauernden Zustand belegen".
Meine Bedüftigkeit und Erwerbsunfühigkeit beruht auf einer (nach heutigem Wissensstand unheilbaren) Erkrankung, die durch umfangreiche Dokumente von ärztlicher Seite belegt wurde.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dies im November 2018 mit einer sogen. "gutachterlichen Stellungnahme zur Erwerbsunfähigkeit", bis zunächst 08.2021 bestätigt. (interne Begründung sinngemäß: "Der Patient wird in absehbarer Zeit eine Spenderniere erhalten.")
Aufgrund dieser Einschätzung werde ich nach Kapitel 3 SGB XII (Lebensunterhalt) behandelt.
Mittlerweile lauten die ärztlichen Einschätzungen dahingehend, daß aufgrund der diffusen Grunderkrankung (Schädigung verschiedener innerer Organe) die Schädigung oder Nichtfunktion einer neuen Niere wahrscheinlich ist und daher eine Transplatation einer Spenderniere nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Mit einer neuen / geänderten Stellungnahme der RVBund, die eine dauerhafte EU bestätigen würde, würde ich nach Kapitel 4 SGB XII (Grundsicherung wegen Alter oder Erwerbsunfähigkeit) behandelt werden.
Jetzt die einmalige Nachfrage dazu:
Belegt nicht schon die derzeitige Stellungnahme der RVBund bis August 2021 einen nach Ihrer Formulierung "fortlaufenden Zustand" ? Wie verhielte es sich mit diesem "fortlaufenden Zustand" bei Vorliegen einer vorgenannten neuen / geänderten Stellungnahme der RVBund ?
Besten Dank vorab für Ihre kurze neue Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt: Das Gutachten der RV Bund bescheinigt Ihnen lediglich eine Erwerbsunfähigkeit bis 08/21. Von einen fortlaufenden Zustand kann bei einem ärztlichen Gutachten nicht per se ausgegangen werden. Dies liegt daran, dass der sich Zustand der begutachteten Person ändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Kevin Tidwell
-Rechtsanwalt-