Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unterliegt der von Ihnen geschilderte Fall keinen Bedenken, da mit dem Tod grundsätzlich auch der Datenschutz endet.
Wenn Sie ganz sichergehen wollen, sollten Sie die Beteiligten - wie bereits von Ihnen selbst mitgeteilt - anonymisieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
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20459 Hamburg
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo Herr Roth,
vielen Dank für die Info.
Dann ist es richtig, dass der Datenschutz nicht auf etwaige verwandte/Kinder übergeht, sonder nur die entsprechende Person beträfe (die ja verstorben ist)?
Das gleiche gilt dann vermutlich auch für Bilder/ Fotos der
entsprechenden Person.
Vielen Dank und
liebe Grüße
W.B.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Hinsichtlich der Bilder gilt Folgendes:
Der Erbe erwirbt mit dem Tod des Urhebers auch dessen Rechte als Urheber, so dass die Urheberrechte an den Bildern auf die Erben übergeht.
Nach § 64d UrhG
erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth