Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Aus datenschutzrechtlicher Sicht hat der Datenschutzbeauftragte korrekt gehandelt. Es ist schon fraglich, ob die bisherige Praxis überhaupt zulässig war. Denn Arbeitszeiten sind als personenbezogene Daten der Beschäftigten einzustufen (vgl. z.B. VGH BW Beschluss vom 30.06.1992 Az. 15 S 1578/91
). Spätestens nach der Weitergabe dieser personenbezogener Daten durch einen Mitarbeiter an Externe musste das Unternehmen reagieren, um die Beschäftigtendaten zu schützen.
Demgegenüber hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu erfahren, wann die anderen Kolleginnen und Kollegen Dienst haben oder nicht. Insbesondere ein Diensttausch muss nicht „inoffiziell" zwischen den Kollegen geschehen, sondern kann beim Vorgesetzten oder beim Personalbüro angemeldet und von dort organisiert werden (wie dies in zahlreichen Unternehmen praktiziert wird).
Ich sehe daher keine Anspruchsgrundlage, auf die sich die Mitarbeiter berufen könnten – selbst eine betriebliche Übung müsste hier gegenüber den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zurücktreten.
Die aufgetretene Problematik spielt sich auch weniger auf der Ebene des Datenschutzes ab, insbesondere verletzt das Unternehmen keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen, sondern verhält sich im Gegenteil datenschutzfreundlich. Vielmehr ist hier die innerbetrieblichen Kommunikation und Organisation betroffen. Da diese unternehmensinternen Entscheidungen aber regelmäßig nicht justiziabel sind, sind mir auch keine Urteile zu dieser Problematik bekannt.
Es sollte hier seitens der Mitarbeiter das Gespräch mit Unternehmens- bzw. Personalleitung und Datenschutzbeauftragten gesucht werden, um alternative Lösungen zu finden (z.B. der offizielle Diensttausch über das Personalbüro etc.). Zudem können auch auf freiwilliger Basis abgegebene und über die Schweigepflicht hinausgehende konkrete Nutzungseinwilligungen der Mitarbeiter eine Lösung sein, um eine datenschutzrechtlich unbedenkliche Veröffentlichung der Dienstpläne zu ermöglichen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 07.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 07.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen