Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Datenbankstruktur ist in der Tat urheberrechtlich geschützt, einschlägig ist hierbei § 4 Absatz 2 BGB
. Dementsprechend haben Sie auch einen Unterlassungs-, Auskunfts- und Lizenzanspruch gegen den unerlaubt Nutzenden.
Sie können durchaus den Unterlassungsanspruch im Wege einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung geltend machen. Bei der eV ist allerdings ein Zeitrahmen von wenigen Wochen nach Kenntnis der Verletzung zu beachten, danach steht Ihnen "nur" noch die Klage zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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