Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zunächst muss geklärt werden, welches Recht überhaupt anzuwenden ist.
Nach Art. 27 EGBGB
unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht.
Fehlt eine solche Vereinbarung, unterliegt der Vertrag nach Art. 28 I EGBGB
dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.
Nach Art. 28 II EGBGB
wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.
Ihr Vertragspartner befindet sich mit seiner schuldrechtlichen Verpflichtung in Verzug, so dass Sie zunächst in schriftlicher - nachweisbarer - Form die Gesellschaft unter Fristsetzung auffordern sollten, das vereinbarte Darlehen an Sie auszukehren.
Darüber hinaus ist es angezeigt, den Schaden, der Ihnen durch den Verzug entstanden ist, konkret zu beziffern und gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend zu machen.
Darlehensverträge können auch sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung muss allerdings schriftlich erfolgen.
Eine derartige Kündigung Ihres Vertragspartners haben Sie - nach Ihrer Sachverhaltsschilderung - noch nicht erhalten.
Sie könnten sich hinsichtlich des Gerichtsstands auf Art. 5 LugÜ
des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 stützen und die Gesellschaft in Deutschland verklagen.
Ihr Fall ist nur bedingt für diese Plattform geeignet und Ihnen ist dringend zu raten, einen Kollegen mit einer verbindlichen Prüfung der von Ihnen gewünschten Fragen zu beauftragen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Meine Ausführungen dienen - auch in Anbetracht der Kürze der Zeit - lediglich einer ersten Orientierung in der Sache.
Selbstverständlich können Sie sich auch an mich wenden, da ich Kenntnisse auf dem Gebiet des schweizerischen Rechts habe.
Für diesen Fall bitte ich um Kontaktaufnahme unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Diese Antwort ist vom 20.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre Antwort,
aus Ihren Ausführungen sind mir zwei Dinge unklar:
(Hinweis: Die Firma hat bis heute noch immer nicht den Darlehnvertrag erfüllt - ich wurde noch mehrmals vertröstet - mir entstehen dadurch täglich mehrere Hundert Euro Verlust!)
- Welche Bestandteile muss das Schreiben haben mit dem ich die Firma "in Verzug setze"?
- Aus welchen Gründen kann die Schweizer Investmentfirma VOR Erfüllung des Darlehnvertrages das Darlehn außerordentlich kündigen?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Sie müssen den Darlehensnehmer unter Fristsetzung auffordern, den Darlehensbetrag an Sie zurückzuzahlen. Diese Aufforderung sollten Sie nachweisbar übersenden, also per Einschreiben Rückschein oder durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Nach schweizer. Recht ist ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.
Eine Kündigung eines Darlehensvertrages aus wichtigem Grund ist aber immer möglich.
Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen des Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar gemacht worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
RA K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de