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Darlehnsvertrag - habe ich bei einer klage aussicht auf erfolg oder sollte ich es lieber lassen?

| 23. September 2006 12:13 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

sehr geehrte damen und herren,

ich habe im juni 2004 5000 euro an eine bekannte zwecks geschäftsgründung verliehen.
das ganze wurde schriftlich als vertrag festgehalten mit einem zinssatz von 6,65% (vertrag wurde von der vertragsnehmerin gestaltet).
rückzahlung nebst zinsen sollte der 01.12.2004 sein.
als sicherheit wurde ein antiker schrank im wert von 11.000 euro vertraglich festgelegt. leider nur vertraglich bezeichnet als "schrank".

zwischenzeitlich ist mir bekannt geworden das dieser schrank verkauft wurde und somit nicht mehr als sicherheit zur verfügung steht.

nach einigen ermahnungen und mündlichen aufforderungen, das darlehn zurück zu zahlen gab ich meine bemühungen auf.
nichts passierte...am 12.07.06 setzte ich die schuldnerin per einschreiben in verzug und forderte die rückzahlung innerhalb 14 tagen.

am 05.08.06 leitete ich einen mahnbescheid per amtsgericht ein, dem die schuldnertin kommentarlos wiedersprach.

am 08.09.06 ( zustellung den mahnbescheides) überwies sie 50 euro auf mein bankkonto.

meine frage nun...

macht es sinn zu klagen, oder hat sie nun mit der zahlung von monatlich 50 euro ihre zahlungsbereitschaft erwiesen und ist somit aus dem schneider?

mit nur 50 euro minatlich müsste sie 12 jahre und 6 minate inklusive zinsen zahlen.
damit bin ich nicht einverstanden!

habe ich bei einer klage aussicht auf erfolg oder sollte ich es lieber lassen?

vielen dank

Sehr geehrter Ratsuchender,

mit Einleitung gerichtlicher Schritte - hier Mahnverfahren - "klagen" Sie ja bereits. Nachdem gegen den von Ihnen beantragten Mahnbescheid Widerspruch erhoben wurde, müssen Sie eine sog. "Anspruchsbegründung" fertigen und damit ins streitige gerichtliche Verfahren übergehen. In der Anspruchsbegründung müssen Sie einen konkreten Antrag stellen, hier Zahlung des noch offenen Betrages, und den Rechtsgrund für diese Forderung ausführlich erläutern, hier der zugrundeliegende Dahrlehensvertrag.

Selbstverständlich lohnt es sich auch nach einer ersten Teilzahlung, weiter zu klagen. Zum einen ist es zur Sicherung Ihres Anspruches für die Zukunft unerlässlich, einen gerichtlichen Titel zu erwirken. Dieser verjährt erst nach 30 Jahren und ermöglicht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Außerdem müssen Sie sich von dem Schuldner nicht auf Ratenzahlungen verweisen lassen, sondern haben Anspruch auf sofortigen und vollen Ausgleich der Darlehensforderung.

Die Erfolgsaussichten sind - nach summarischer Prüfung und diesseitigem Kenntnisstand - also ausgezeichnet. Vergessen Sie bei der Anspruchsbegründung Zinsen und mögl. Verzugsschaden nicht!

Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und wünsche Ihnen für die weitere Durchsetzung Ihrer Gläubigerrechte viel Erfolg.

Hochachtungsvoll

Wundke
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 23. September 2006 | 12:34

vielen dank!

ihre antwort hat mir weiter geholfen....




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2006 | 12:35

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die antwort hat mir sehr geholfen...vielen dank !!

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