Sehr geehrter Ratsuchender,
mit Einleitung gerichtlicher Schritte - hier Mahnverfahren - "klagen" Sie ja bereits. Nachdem gegen den von Ihnen beantragten Mahnbescheid Widerspruch erhoben wurde, müssen Sie eine sog. "Anspruchsbegründung" fertigen und damit ins streitige gerichtliche Verfahren übergehen. In der Anspruchsbegründung müssen Sie einen konkreten Antrag stellen, hier Zahlung des noch offenen Betrages, und den Rechtsgrund für diese Forderung ausführlich erläutern, hier der zugrundeliegende Dahrlehensvertrag.
Selbstverständlich lohnt es sich auch nach einer ersten Teilzahlung, weiter zu klagen. Zum einen ist es zur Sicherung Ihres Anspruches für die Zukunft unerlässlich, einen gerichtlichen Titel zu erwirken. Dieser verjährt erst nach 30 Jahren und ermöglicht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Außerdem müssen Sie sich von dem Schuldner nicht auf Ratenzahlungen verweisen lassen, sondern haben Anspruch auf sofortigen und vollen Ausgleich der Darlehensforderung.
Die Erfolgsaussichten sind - nach summarischer Prüfung und diesseitigem Kenntnisstand - also ausgezeichnet. Vergessen Sie bei der Anspruchsbegründung Zinsen und mögl. Verzugsschaden nicht!
Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und wünsche Ihnen für die weitere Durchsetzung Ihrer Gläubigerrechte viel Erfolg.
Hochachtungsvoll
Wundke
Rechtsanwalt
vielen dank!
ihre antwort hat mir weiter geholfen....
Bitte! Gern geschehen...