Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der vom RA Ihres Mannes behaupteten Nichtigkeit des Darlehensvertrages aufgrund Sittenwidrigkeit Stellung und beantworte diese wie folgt:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Vereinbarungen des Darlehensvertrages mir zwar nicht sittenwidrig erscheinen, da entspr. Vereinbarungen zwischen den Eheleuten nach dem Einkommensteuergesetz gerade zulässig sind, dass die Vereinbarung dafür aber gegen § 39 Abs. 4
Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt.
Denn hiernach wären Sie im Trennungszeitpunkt verpflichtet gewesen, Ihre Lohnsteuerklasse auf 1 ändern zu lassen, da die Voraussetzungen für Lohnsteuerklasse 3 mit der Trennung weggefallen sind, da Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Ihrem Mann zusammen leben.
Folge des Gesetzesverstoßes ist ebenso wie im Falle einer Sittenwidrigkeit die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, hier des Darlehensvertrages.
Aus diesem Umstand der tatsächlich vorliegenden Nichtigkeit leitet jedoch der RA Ihres Mannes unzutreffende Rechtsfolgen her:
Denn aufgrund der Nichtigkeit ist ein Rechtsgrund für Ihre Darlehensgewährung nicht gegeben, so dass Sie gem. § 812 Abs. 1 BGB
berechtigt sind, den vollständigen Darlehensbetrag sofort und in einer Summe von Ihrem Mann zurückzufordern. Auf den nichtigen Darlehensvertrag und die somit unwirksam vereinbarte Ratenzahlung bzw. den entspr. Steuerausgleich brauchen Sie sich daher nicht verweisen zu lassen. Vielmehr steht Ihnen ein Rückzahlungsanspruch bzgl. des gesamten Darlehensbetrages per sofort zu.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, dem RA die oben beschrieben Rechtsauffassung kund zu tun und eine Zahlungsfrist (etwa 2 Wochen) für den Eingang des Gesamtbetrages auf Ihrem Konto zu setzen. Für den Fall, dass eine vollständige Zahlung bis zu dem von Ihnen genannten Termin nicht feststellbar sein sollte, empfehle ich Ihnen weiter, einen gerichtlichen Mahnbescheid über den Gesamtbetrag zu erwirken bzw. sodann ggf. eine entspr. Klage einzureichen und dies dem RA in Ihrem Anschreiben bereits anzukündigen.
Selbstverständlich wäre ich auch gerne bereit, ein entspr. Anschreiben an den RA Ihres Mannes zu übersenden und/oder Ihre Interessen in einem gerichtlichen Verfahren zu vertreten.
Sofern Sie dies wünschen, bitte ich um kurze Mitteilung an ra-fey@web.de
Ich würde sodann zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise auf Sie zukommen und Ihnen mitteilen, welche Informationen und Unterlagen ich noch benötige.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Vielen Dank für die rasche Antwort, die mir sehr weiterhilft.
Aber eine Nachfrage habe ich dennoch.
Und zwar wurde mir vom Finanzamt mitgeteilt, dass man im Jahr der Trennung - und das wäre hier 2007, da wir uns im Februar 2007 getrennt haben - weiter die Steuerklassen 3/5 behalten kann und diese erst im Folgejahr (hier 2008) ändern muss!
Demnach wäre es kein Gesetzesverstoß gewesen und das Argument würde sowieso nicht greifen.
Sehe ich das richtig?
Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
die Mitteilung des Finanzamtes entspricht der Regelung in Abschnitt 109 der Lohnsteuerrichtlinien, so dass eine Änderung der Lohnsteuerklassen erst in 2008 erfolgen muss.
Demgemäss liegt ein Gesetzesverstoß nicht vor. Folglich sind Sie zwar nicht berechtigt, den kompletten Darlehensbetrag in einer Summe zurückzufordern, dafür ist aber der Darlehensvertrag wie vereinbart mit den angegebenen monatlichen Raten durchzuführen.
Ich hoffe, Ihre Rückfrage damit beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht