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Darlehensrückzahlung verjährt?

| 23. August 2023 15:28 |
Preis: 60,00 € |

Kredite


Beantwortet von


11:13

Ich habe 1995 meiner Schwester eine Summe von DM xxxx geliehen, damit sie überhaupt die Schenkungssteuer aus einer Erbschaft ihrer Tante zahlen konnte.
Da seinerzeit Eile geboten war (Finanzamt drängte), haben wir den Darlehensvertrag schnell zusammen formlos geschrieben (kein Formular) und beide auch unterschrieben.

Der Inhalt lautet wie folgt:

Ich habe von meiner Schwester zum Ausgleich der angefallenen Erbschaftssteuer wegen ihrer Tante im Laufe der vergangenen Jahre folgende Beträge bekommen:
50% von DM xxxx.--    -   DM xxxx

50% von DM xxxx,--    -   DM xxxx
50% vom Rest                -   DM   xxxx
= DM xxxx insgesamt

Dieser Gesamtbetrag ist nicht verzinslich und im Rahmen einer späteren Erbauseinandersetzung auf die dann anfallenden Quoten (vererbtes Gesamtvermögen) anrechenbar und zahlbar. Mit dem Inhalt dieses Vertrags sind wir beide einverstanden.

Datum 1995 / 2 Unterschriften

Nun ist unsere Mutter gestorben (Vater schon vor 20 Jahren). Ist dieser Vertrag gültig, ist meine Darlehensforderung verjährt - mit anderen Worten: muss mir meine Schwester den Betrag zurückzahlen, denn wir haben uns im Laufe der vielen Jahre auseinandergelebt und sie weigert sich nun?

23. August 2023 | 15:54

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

(BGH, Urt. v. 21.6.2018 – IX ZR 129/17):

Darlehensrückzahlungsansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren.
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grds. die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Diese hängt, wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab.

Vorliegend war der Daröehensvertrag unbefristet und die Kündigung wurde nicht erklärt.

Daher können Sie den Darlehensvertrag kündigen und die Rückzahlung des Darlehensvaluta verlangen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2023 | 11:10

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die Beantwortung.

Bis wann muss ich kündigen?
Ich vermute, dass die Verjährung am Ende des Jahres 2023 beginnt und ich dann noch drei Jahre Zeit hätte? Wieviel Zeit muss ich nach Kündigung bis zur Rückzahlung meiner Schwester lassen?

MfG Fragestellerin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2023 | 11:13

Genau,
1. wenn Sie jetzt kündigen, beginnt die Verjährung am Ende des Jahres 2023 zu laufen und Sie haben dann 3 Jahre Zeit. Die Verjährung kann durch Klage gehemmt werden.

2. Sie können eine Frist von 2 Wochen setzen, wenn diese erfolglos abläuft, können Sie anwaltlich oder gleich gerichtlich vorgehen.

Beste Grüße
RA Richter

Ergänzung vom Anwalt 23. August 2023 | 15:56

An der Gültigkeit des Vertrags bestehen keine Zweifel.


Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 24. August 2023 | 13:49

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