Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Für Ihren Darlehensvertrag ist keine Schriftform vorgeschrieben, dieser daher auch nicht anfechtbar und wirksam.
Gem. § 488 I 2 BGB
sind Sie verpflichtet, bei Fälligkeit das Darlehen vollständig zurückzuzahlen. Die Fälligkeit tritt gem. § 488 III BGB
bei nicht festgelegtem Rückzahlungstermin (wie hier) durch Kündigung ein.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, § 488 III 2 BGB
.
Sofern also eine Kündigung erfolgt sein sollte durch das Schreiben des Anwalts bzw. durch B selbst, wäre der noch offene Restbetrag nach Ablauf der Kündigungsfrist von 3 Monaten fällig.
Ob eine solche Kündigung tatsächlich erfolgt ist, kann ich nicht beurteilen, unterstelle diese aber. Sollte sie bisher jedoch nicht erfolgt sein, müssen Sie jederzeit damit rechnen und hätten dann noch 3 Monate Zeit zur Rückführung.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlungen haben Sie jedenfalls nicht, das Gericht kann Ihnen eine solche daher auch nicht bewilligen. Sie könnten dies nur vertraglich mit B regeln und wären insofern auf seine Zustimmung angewiesen. Dies wäre vergleichsweise auch in einem Gerichtsverfahren möglich (wenn sich B darauf einlässt, muss er aber nicht).
Sie sollten der Forderung von B nachkommen und eine größere Zahlung verbunden mit kleineren Raten leisten.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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