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Darlehensgeber droht mit gerichtlicher Auseinandersetzung

4. Januar 2011 11:26 |
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Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Hier der Fall:
im Jahre 2002 verständigen sich A und B auf die Gewährung eines Darlehens, in Höhe von EUR 25.000, das B an A geben soll.Er wird mündlich eine monatliche Rückzahlung von EUR 437 vereinbart, die A im Jahre 2002 auch einhält. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten seines Unternehmens, für welches das Darlehen verwendet wurde, kann A über die kommenden Jahre das Darlehen nur noch sporadisch bedienen. In dieser Zeit stehen A und B in ständigem telefonischen Kontakt. B weiss über die Verhältnisse von A Bescheid und man einigt sich telefonisch darauf, das die Zahlungen wieder aufgenommen werden, wenn es A finanziell wiedre "besser" geht. Anfang 2010 forderte B von A ein schriftliches Schulkdanerkenntnis über die offene Summe (inkl. Bankzinsen), das dieser auch gibt. Ein formularvorgegebener Paragraph, der einen vollständigen Ausgleich der Darlehenssumme terminlich fixiert, wurde nicht ausgefüllt.

Im September des vergangenen Jahres macht A dem B einen schriftlichen Vorschlag zur zahlungsrückführung in Höhe von EUR 500 monatlich. Mehr kann A nachweislich nicht bezahlen. B geht auf dieses Angebot nicht ein, sondern sendet einen Mahnbescheid, dem A widerspricht (nicht wegen der insgesamten Forderung, sondern um sich gegen einen vollstreckbaren Titel zu wehren). Daraufhin beauftragt B einen Rechtsanwalt. A unternimmt einen letzten Versuch zur aussergerichtlichen Einigung mit einem erneuerten Ratenzahlungsangebot. B lehnt schriftlich ab, mit der Begründung, dass dieser ihm nicht weit genug gehe.B werde eine aussergerichtliche Einigung nur anstreben, wenn A eine "erhebliche Einmalzahlung und dann regelmässige Raten, die über einen Bürgen abgesichert sein müssten, anbieten würde. A hat weder die finanziellen Mittel für eine erhebliche Einmalzahlung noch einen Bürgen.
Wie soll sich nun A im Angesicht einer drohenden gerichtlichen Auseinandersetzung verhalten. Ist der mündlich geschlossene Darlehensvertrag anfechtbar? Soll er darauf hoffen, dass das gericht eine für A leistbare Summe definiert? Wie kann er B dazu bringen, doch auf sein Angebot einzugehen. Danach würde A nach rund 4,5 Jahren die Forderung vollständig beglichen haben.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Für Ihren Darlehensvertrag ist keine Schriftform vorgeschrieben, dieser daher auch nicht anfechtbar und wirksam.

Gem. § 488 I 2 BGB sind Sie verpflichtet, bei Fälligkeit das Darlehen vollständig zurückzuzahlen. Die Fälligkeit tritt gem. § 488 III BGB bei nicht festgelegtem Rückzahlungstermin (wie hier) durch Kündigung ein.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, § 488 III 2 BGB .

Sofern also eine Kündigung erfolgt sein sollte durch das Schreiben des Anwalts bzw. durch B selbst, wäre der noch offene Restbetrag nach Ablauf der Kündigungsfrist von 3 Monaten fällig.

Ob eine solche Kündigung tatsächlich erfolgt ist, kann ich nicht beurteilen, unterstelle diese aber. Sollte sie bisher jedoch nicht erfolgt sein, müssen Sie jederzeit damit rechnen und hätten dann noch 3 Monate Zeit zur Rückführung.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlungen haben Sie jedenfalls nicht, das Gericht kann Ihnen eine solche daher auch nicht bewilligen. Sie könnten dies nur vertraglich mit B regeln und wären insofern auf seine Zustimmung angewiesen. Dies wäre vergleichsweise auch in einem Gerichtsverfahren möglich (wenn sich B darauf einlässt, muss er aber nicht).

Sie sollten der Forderung von B nachkommen und eine größere Zahlung verbunden mit kleineren Raten leisten.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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