Gerne zu Ihrer Frage:
Da mir der Darlehensvertrag explizit auch die Sicherungsabrede (Zweckerklärung) betreffend die Grundschuld inhaltlich nicht vorliegt, beantworte ich Ihre Frage nach der gesetzlichen Grundlage des § 488 BGB
i.V.m. § 1193 BGB
.
Demnach ist es so, dass der Darlehensvertrag mit dem 29.02.2020 endet und die Rückzahlung fällig ist. Der Rückzahlungsanspruch kann in erleichterter Weise durchgesetzt werden, wenn sich der Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
) unterwirft, was ich aus der Ferne mangels näherer Angaben nicht bewerten kann.
Ihren Angaben zur Folge sollte eine Ausfertigung der Grundschuldurkunde mit in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 800 Abs. 1 ZPO
) in Ihren Händen sein.
Gem. § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB
ist das Grundschuldkapital erst 6 Monate nach Kündigung fällig.
Sind abweichende Vereinbarungen nach Abs. 2 nicht getroffen, so wird das Grundschuldkapital erst nach Kündigung fällig (Abs. 1 S. 1). Kündigen kann der Eigentümer wie auch der Grundschuldgläubiger (Abs. 1 S. 2).
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate (Abs. 1 S. 3). Die Kündigung bezieht sich auf die Grundschuld und nicht auf das Grundstück (BGHZ 1, 294
[303]).
Der Darlehensgeber muss das Grundschuldkapital mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Erst nach Ablauf der Frist kann er die Zwangsversteigerung der Immobilie betreiben. Vor Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung muss die Kündigung der Grundschuld nachgewiesen werden. Das kann nur durch öffentliche Urkunden erfolgen, etwa durch Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher, wobei Sie die zeitliche Auslastung der GV (meiner Erfahrung nach teils mehrere Monate) einkalkulieren sollten. Die sofortige Erteilung der Vollstreckungsklausel ist möglich, wenn auf einen Kündigungsnachweis wirksam verzichtet wurde, was ich vorliegend nicht beurteilen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
29. November 2019
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19:18
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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