Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage, wäre Ihnen aber sehr dankbar, wenn Sie mir Zeit bis heute Nachmittag mit der Beantwortung geben, da ich hierzu gern noch nach aktueller Rechtsprechung hinsichtlich etwaiger Anspruchsverjährung/verwirkung suchen würde.
Bis dahin verbleibe ich mit herzlichen Grüßen,
Ihr Alexander Stephens
Sehr geehrter Herr Stephens,
vielen Dank, dass Sie mir in der im Betreff genannten Sache helfen wollen.
Sie wollten mir noch heute eine Auskunft zukommen lassen. Erhalte ich diese heute noch?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Sollten noch Nachfragen bestehen, wenden Sie sich auch gerne (kostenlos) per Mail an info@rechtundeinfach.de.
Herzliche Grüße und einen schönen Abend,
Ihr
Alexander Stephens
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Frage und bitte Sie die zeitliche Verzögerung vielmals zu entschuldigen, aber der zeitliche Aufwand nach der Suche einer entsprechenden Fundstelle in der Rechtsprechung hat sich in Ihrem Fall möglicher Weise rentiert:
Zunächst ist anzumerken, dass Sie mit der Bank einen vertraglich vereinbarten variablen Zinssatz haben, der insoweit natürlich Rechtsgeltung hat. Insoweit war es natürlich rechtswidrig, Ihnen den variablen Zinssatz vorzuenthalten, weshalb Sie für die rückwirkende Zeit, in der ein günstigerer Zinssatz galt, grundsätzlich einen sogenannten Bereicherungsanspruch gegen die Bank haben.
Dies gilt unproblematisch für die letzten drei Jahre.
Da sich die Verjährung von Bereicherungsansprüchen allerdings nach der Regelverjährung von drei Jahren richtet, bestehen juristische Probleme hinsichtlich der davor liegenden Zeit.
Die Verjährung beginnt nämlich regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie als Bereicherungsgläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen, Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätten müssen.
Hier stellt sich bereits die Frage, ob Sie aufgrund Ihrer eingeschränkten Sehfähigkeit, erst jetzt von der fehlerhaften Zinsberechnung Kenntnis erlangen konnten oder Ihnen beispielweise zuzumuten gewesen wäre, dies in regelmäßigen Abständen von einem Dritten überprüfen zu lassen.
Um dieser recht schwammigen und subjektiven Betrachtungsweise, ob dies Ihrerseits nun fahrlässig war oder nicht, möglichst außen vor zu lassen, sei folgendes angemerkt:
Der Bundesgerichtshof geht bei sog. Dauerschuldverhältnissen, wie es ein Darlehen z.B. ist, grundsätzlich davon aus, dass bei jeder Beeinträchtigung (in Ihrem Fall also mit jeder jährlichen Zinsfalschberechung) ein neuer Anspruch entsteht.
Allerdings hat er in einer Grundsatzentscheidnung im Jahre 2009 ebenfalls entschieden, dass die Verjährung einer Dauernebenpflicht auf Neuberechnung der Teilzahlungen bei einem Verbraucherkredit nicht vor Beendigung des Kreditvertrages beginnt.
Auf ihren Fall übertragen hieße das, dass Sie trotz des grundsätzlichen anderslautenden gesetzlichen Verjährungsbeginns, dennoch Anspruch auf die gesamten, zu viel berechneten Zinsen nebst Zinseszins haben, soweit Ihr Kreditvertrag noch nicht beendet ist.
Insoweit würde ich Ihnen empfehlen, sich nochmals an die Bank wenden und diese apodiktisch binnen einer von ihnen zu bestimmenden Frist auffordern, die zu viel berechneten Zinsen rückwirkend seit Darlehensbeginn zu erstatten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung und bitte nochmals die zeitliche Verzögerung meiner Antwort zu entschuldigen!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.