Guten Morgen,
darf ich im Internet ein Webportal mit folgendem Inhalt errichten: Gegen Gebühr (max.15,-EUR/p.A.) registrieren sich Interessenten.
Dafür schreibe ich große Firmen an und versuche von denen hochwertige Produkte, wie Autos mit Werbung der Firma, etc. zu bekommen.Vielleicht stiftet der örtliche Me+++ Mar++ ja auch eine Waschmaschine, wenn zu Übergabe die Presse dabei ist...
Sobald ich ein solches Produkt ergattert habe, soll unter Aufsicht eines Notars eine Nummer gezogen werden, hinter der ein Interessent in meiner Datenbank steckt - Das KFZ wird an diese Person übergeben.
Ich weiß, diese Idee ist nicht neu und auch schon mißbraucht worden.
Aber was spricht dagegen, wenn es ordentlich durchgeführt wird?
Danke für Ihre Mühe.
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
AGB
solange Sie die Kunden nicht täuschen und tatsächlich auch Leistungen für die Jahresgebühr erbringen und den Kunden die Funktionsweise Ihres Vorhabens aus den AGB klar ersichtlich wird, spricht grds. nichts gegen Ihr Vorhaben. Wenn Sie eine Leistuung anbieten und erbringen und der Kunde hierfür bezahlt, ist dies seine Angelegenheit. Er kann Verträge abschließen und beenden, wann und wie er will.
Probleme könnte es evtl. dann geben, wenn eben die Vermittlung nicht so klappt, wie Sie sich das vorgestellt haben und der Kunde eine Leistung nicht spürt. Hier kommt es dann vor allem auf die Formulierung der AGB an.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Rechtsanwalt Christian Joachim
Rückfrage vom Fragesteller5. Juli 2007 | 13:09
Vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Gegenleistung für den Kunden besteht ja darin, dass ich versuche z.B. KFZ mit Werbeaufschrift zu vermitteln-also Firmen anrufe,Faxe sende etc.
Das lässt sich ja nachweisen. Reicht das als Gegenleistung.
Würden Sie ggf. die AGB prüfen und ggf. korrigieren, wenn ich einen Entwurf maile? Welche Kosten entstehen in etwa dafür?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt5. Juli 2007 | 13:12
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern der Kunde mit dieser Gegenleistung einverstanden ist und sich diese eben auch nachweisen lassen und tatsächlich erbracht werden, schließen Sie mit dem Kunden einen ganz normalen Dienstleistungsauftrag.
Gerne stehe ich Ihnen für die Erarbeitung oder Korrektur der AGB zur Verfügung. Eine Übersicht über die Kosten sende ich Ihnen per E-Mail zu.