Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Frage beantworte ich vor dem Hintergrund Ihres geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatz wie folgt:
Wenn Sie den Mietvertrag auf sich alleine umgestellte haben, hätte Sie auch dafür Sorge tragen müssen, dass die Bürgschaft auf Sie umgeschrieben wird.
Nichts desto trotz halte ich die Bürgschaft für wirksam, denn die Bürgschaft ist nicht erloschen, da diese an die Hauptforderung, nämlich die Sicherung der Mietsicherheit, sogenannte Akzessorietät, verknüpft ist. Auf den Bestand der Personen, zu deren Gunsten die Bürgschaft bestellt ist, kommt es damit nicht an.
So sagt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung:"Auch der völlige Wegfall des Hauptschuldners, wie beispielsweise die Auflösung einer zahlungsunfähigen juristischen Person, führt nicht zum Erlöschen der für ihre Verbindlichkeiten gegebenen Bürgschaft, wenn der Hauptschuldner und damit die Hauptschuld aus Gründen untergehen, die von dem Sicherungszweck der Bürgschaft gedeckt werden." (BGH BGHZ 82, 323
, 326;BGHZ 153, 337
, 340;BGH NJW 03, 59
, 60).
In Ihrem Fall ist nur ein Hauptschuldner, nämlich Ihre Geschäftspartnerin weggefallen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Bürgschaft somit wirksam geblieben.
Daraus folgt, dass die Bank zu Recht zahlen wird und Sie von Ihrer Bank auch nichts werden zurückfordern können.
Ob Sie negative Auswirkungen auf Ihre Kreditlinie werden befürchten müssen, kann ich nicht beurteilen, da ich Ihre finanzielle Situation nicht kenne. Die Bank wird jedoch den Betrag aus der Bürgschaft von Ihnen als Bürgschaftsschuldnerin zurückfordern.
Sie können allenfalls versuchen, Ihre ehemalige GbR-Gesellschafterin im Wege der Nachhaftung zu belangen.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können und wünsche Ihnen eine erholsamen Sonntag.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
03.07.2011 | 21:32
Bitte beachten Sie, dass Ihnen der Vermieter bei 2 vollen und fehlenden Monatsmieten außerordentlich kündigen kann.
Sie dürfen nur in einem angemessenen Verhältnis mindern.