Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Die von Ihnen gestellte Frage fällt in den Bereich des Markenrechts. Ein solches Logo ist als Bildmarke sowie Wort-Bildmarke ( also eine Kombination aus dem Markennamen sowie einem Design) markenrechtlich schützbar.
Da eine Eintragung der Marke nicht vorliegt muss gefragt werden, ob zu Ihren Gunsten auch auf anderem Wege ein Markenrechtsschutz bestehen kann.
Diese Frage beantwortet § 4 Nr. 2
Markengesetz. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Markenschutz auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, besteht.
Sofern Ihr Logo also zumindest eine gewisse regionale Branchenbekanntheit erlangt hat und sich das andere Unternehmen in zumindest einer ähnlichen wie Ihrer Branche bewegt, wer ein Markenschutz zu Ihren Gunsten grundsätzlich möglich. In diesem Fall könnten Sie Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche geltend machen.
Aus der Ferne ist Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beurteilbar, da zum Beispiel die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Logos nicht rechtlich überprüft werden kann und auch Ihre Branchenbekanntheit mir nicht bekannt ist.
Im Endeffekt rate ich Ihnen somit an, einen im gewerblichen Rechtsschutz erfahrenen Kollegen mit der abschließenden Prüfung dieser Sach- und Rechtslage zu beauftragen.
Sehr gerne können Sie sich insoweit auch an meiner Kanzlei wenden. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Falle einer weitergehenden Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.Ich bitte Sie meine Antwort zu akzeptieren. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich hoffe Ihre Frage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte meine Antwort gerne noch wie folgt ergänzen:
Unter Umständen kommen auch noch urheberrechtliche Ansprüche Ihrerseits gegen die andere Firma in Betracht. Dies wäre dann der Fall, wenn Ihr Logo eine so genannte urheberrechtliche Schöpfungshöhe aufweisen würde (sofern es individuell gestaltet es kann hier von zunächst ausgegangen werden) und das Logo der Gegenseite sich als Plagiat darstellt.
Dieses wäre dann der Fall, wenn die Abweichungen von Ihrem Logo zu gering sind. Ob diese Abweichungen allerdings ausreichen, um einen urheberrechtlichen Schutz auszuschließen, kann ich aus der Ferne leider nicht beurteilen.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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