Ich habe eine private KV mit Krankentagegeld in Höhe von 100,- € täglich abgeschlossen. Seit Oktober 2006 bin ich nun krankgeschrieben. Die Ertzahlung erfolgte am 43. Tag, so dass ich seit Anfang Dezember 2006 Krankentagegeld in Höhe von 100,- täglich erhalte. Dies macht auf den ganzen Monat gerechnet 3000,- €.
Auf Verlangen meiner PKV meinen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahre 2005 vorzulegen, wurde das Krankentagegeld zum 1.4.2007 auf sage und schreibe 15,- € täglich gekürzt. Ich hatte im Jahre 2005 schon erste Symptome meiner Erkrankung so das der Verdienst in diesem Zeitraum nicht so besonders hoch ausfiel.
Darf die PKV die Krankentagegeldsumme kürzen? Meiner Meinung nach müssen die Einkünfte doch vor Abschluss einer Versicherung mit dem Kunden geklärt werden und nicht erst wenn es zum Versicherungsfall gekommen ist wie in meinem Fall. Zumal hat meine PKV seit Dezember 2006 Krankentagegeld von 100,- € täglich bezahlt.
Habe ich eine Chance meine im Versicherungsvertrag festgelegte Krankentagegeldsumme von 100,- € einzufordern wenn ich die Angelegenheit meinem Anwalt übergebe?
Gemäß § 4 Absatz 2 der Musterbedingungen der allgemeinen Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MBKT) darf das Krankentagegeld das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende, Nettoeinkommen der versicherten Person nicht überschreiten. Hintergrund dieser Vorschrift ist folgende Überlegung: bekommt der Versicherte "krank" mehr als "gesund", könnte sein Interesse an baldiger Genesung rapide sinken.
Daher ist bei veränderter Einkommenslage eine Anpassung des Krankentagegeldes an das gesenkte Nettoeinkommen mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Gemäß § 4 Absatz 3 MBKT sind Sie als Versicherter im übrigen verpflichtet, dem Versicherer selbständig und unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des Nettoeinkommens anzuzeigen.
Letztlich besteht nach § 4 Absatz 4 MBKT für den Versicherer die Möglichekeit der Kürzung des Krankentagegeldes für die Zukunft, sobald er von der Reduzierung des Nettoeinkommens Kenntnis erhält.
Ob der Versicherer die Kürzung letztlich korrekt berechnet hat, kann ich aus der Ferne naturgemäß nicht beurteilen. Grundsätzlich ist die Kürzung aber legitim. Wie der § 4 Absatz 3 MBKT zeigt, kann nicht statisch auf die vor Vertragsschluss gemachten Angaben vertraut werden, eine ständige Prüfung der Einkommenssituation ist in der Krankentagegeldversicherung daher obligatorisch.
Auch wenn meine Antwort wenig Positives für Sie enthält, hoffe ich, Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.