Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 4 Absatz 2 der Musterbedingungen der allgemeinen Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MBKT) darf das Krankentagegeld das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende, Nettoeinkommen der versicherten Person nicht überschreiten. Hintergrund dieser Vorschrift ist folgende Überlegung: bekommt der Versicherte "krank" mehr als "gesund", könnte sein Interesse an baldiger Genesung rapide sinken.
Daher ist bei veränderter Einkommenslage eine Anpassung des Krankentagegeldes an das gesenkte Nettoeinkommen mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Gemäß § 4 Absatz 3 MBKT sind Sie als Versicherter im übrigen verpflichtet, dem Versicherer selbständig und unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des Nettoeinkommens anzuzeigen.
Letztlich besteht nach § 4 Absatz 4 MBKT für den Versicherer die Möglichekeit der Kürzung des Krankentagegeldes für die Zukunft, sobald er von der Reduzierung des Nettoeinkommens Kenntnis erhält.
Ob der Versicherer die Kürzung letztlich korrekt berechnet hat, kann ich aus der Ferne naturgemäß nicht beurteilen. Grundsätzlich ist die Kürzung aber legitim. Wie der § 4 Absatz 3 MBKT zeigt, kann nicht statisch auf die vor Vertragsschluss gemachten Angaben vertraut werden, eine ständige Prüfung der Einkommenssituation ist in der Krankentagegeldversicherung daher obligatorisch.
Auch wenn meine Antwort wenig Positives für Sie enthält, hoffe ich, Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
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