Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aus meiner Sicht müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen der bereits gewährte Urlaub nachträglich , anteilsmäßig, entzogen wird.
Es ist dahingehend richtig, dass ein bereits gewährter Urlaub vom Arbeitgeber nach §5 Abs. 3 BUrlG nicht mehr zurückgefordert werden kann. Im Umkehrschluss besteht aber bei noch nicht gewährtem Urlaub grundsätzlich eine Rückforderungsmöglichkeit seitens des Arbeitgebers. Unabhängig davon ist auch anerkannt, dass bereits gewährter Urlaub unter Umständen auch bei einem bestehenden Anspruch zurückgefordert werden kann, also die Gewährung nachträglich versagt werden kann.
Insbesondere kommt es durch die Kündigung zu einer nachträglichen Veränderung der vom Arbeitgeber abgegebenen Freistellungserklärung. Durch den Wegfall der zustehenden Urlaubsansprüche (1/12- Regelung) hätten Sie (davon gehe ich jetzt aufgrund der Fragestellung aus) ohne Streichung zu viel Urlaub bekommen. Daher wäre der Rechtsgrund (Urlaubsgewährung) in der gegebenen Höhe weggefallen und der Arbeitgeber könnte diesen nach §§812ff. BGB zurückfordern.
Wenn Sie das Angebot zur neuen Arbeitsstelle wirklich nicht noch verschieben können, dann müssten Sie eventuell versuchen mit dem Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung zu verhandeln.
Aufgrund der scheinbar kurzen Kündigungsfrist wäre dies vielleicht gar nicht ausgeschlossen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann, aber Sie sollten zumindest vorher wissen, dass hier ein nicht unerhebliches Risiko besteht. Trotzdem wünsche ich Ihnen alles Gute im neuen Jahr und viel Erfolg bei der neuen Arbeitsstelle.
Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rückfragen zur Verfügung, Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion. Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
Rechtsanwalt
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