Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ganz offensichtlich wurde ein Formularmietvertrag verwendet. Es ist schon sehr fraglich, ob eine Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr überhaupt zulässig wäre, da diese Regelung gegen § 573c Abs. IV BGB
verstößt, der gem Art. 229 EGBGB
§ 3 Nr. 10 auch auf Altmietverträge anwendbar ist. In jedem Fall liegt aber eine widersprüchliche Regelung vor und Unklarheiten gehen gem. § 305c BGB
zu Lasten des Verwenders, also des Vermieters.
Sie können den Vertrag daher wann immer Sie wollen unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
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