Sehr geehrter Ratsuchender,
Fenster sind Gemeinschaftseigentum, so dass grundsätzlich die Gemeinschaft die Kosten des Austauschens zu tragen hat. Insoweit hätte der Dacheigentümer Recht.
Der Anspruch würden die Dämmung mit umfassen, da das mit zum Gemeinschaftseigentum des Dachaufbaues gehört.
Nicht zu tragen wären aber die auf dem Putz angebrachten Tapeten - das ist Sondereigenum und vom jeweiligen Eigentümer selbst zu tragen
ABER
Nach § 22 (2) WEG
können die Wohnungseigentümer mit doppelt qualifizierter Mehrheit insbesondere über Modernisierungen des Gemeinschaftseigentums entsprechend § 555 b Nr. 1 bis 5 BGB
beschließen, also auch hinsichtlich der Kostentragung.
Zur Beschlussfassung ist gemäß § 22 (2) WEG
die Mehrheit von drei Viertel aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer erforderlich, die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren müssen.
Ob das bei Ihnen der Fall ist (da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung eben nicht alle Eigentümer zugestimmt haben), müsste nach den Anteilen genau geprüft werden.
Wurde diese qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, hat der Dacheigentümer Recht.
Auch kann die Kostentragung dann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Baugenehmigung beigebracht wird. Insoweit besteht dann kein Verweigerungsrecht der Gemeinschaft, die den Zustand nicht nur gebilligt, sondern auch Jahrzehnte hingenommen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Herzlichen Dank. Kann die Gemeinschaft dennoch jetzt eine Baugenehmigung für den Ausbau fordern, z.B. um festzustellen ob beispielsweise der Brandschutz noch gewährleistet ist?
Sehr geehrte Ratsuchende,
sicher kann die Gemeinschaft auch jetzt den Nachweis fordern, dass die Brandschutzbestimmungen eingehalten worden sind.
Allerdings wird der Dacheigentumer dafür keine Baugenehmigung beibringen müssen (das hätte die Gemeinschaft von 30 Jahren durchsetzen müssen, so dass dieser Anspruch verjährt ist) , sondern es wird ein Gutachten eines Sachverständigen dazu ausreichen.
Das aber kann und sollte verlangt werden, auch in Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes; daher sollte dieser Anspruch bei der nächsten Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung gebracht und beschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg