Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ja, es handelt sich nachwievor um einen Newsletter. Nach überzeugender Ansicht ist eine Kopplung dann zulässig, wenn vor der Anmeldung zum Newsletter klar gemacht wird, dass die Hergabe der E-Mail Adresse und der Empfang des Newsletters eben gerade die Gegenleistung für die kostenlose Leistung des Unternehmens ist.
Bei einer kostenpflichtigen Leistung funktioniert diese Kopplung jedoch so nicht ohne Weiteres, auch nicht wenn man diese durch eine Art pauschalen Informationsvertrag verschleiert. Es handelt sich dann um eine Umgehung des Kopplungsverbotes. Im Hinblick auf die Rechtsauffassung zur Kopplung mit kostenlosen Angeboten wird jedoch vertreten, dass man analog dazu klarstellen darf, dass die kostenpflichtig angebotene Leistung im Preis reduziert wurde als Gegenleistung für die Hingabe der personenbezogenen Daten. Dies kann man natürlich dann auch über einen Informationsvertrag regeln, wobei ein vollständiger Vertrag nicht mal nötig wäre, sondern bereits eine einzelne Klausel ausreichen würde, die der Empfänger per Setzen eines Häkchens in einer Checkbox akzeptiert.
Allgemein muss man dazu sagen, dass die Datenschutzbehörden (obwohl denen offiziell gar nicht die Kompetenz zusteht es beurteilen zu dürfen) geteilter Auffassung hinsichtlich der Kopplung sind. So sind die Behörden in Hamburg und Bayern als streng bekannt, in anderen Bundesländern aber weniger. Klar ist, dass es bislang noch kein Urteil gibt, dass die von Ihnen beschriebene Methode für unzulässig hält. Ich denke auch nicht, dass es ein solches Urteil kurzfristig geben wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: https://www.dietrich-legal.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Dietrich,
vielen Dank für die Ausführung.
Eine Nachfrage dazu: Wie sieht es aus, wenn ich z.B. ein Buch für 0 € anbiete, welches im Handel tatsächlich 20 € kostet, und lediglich eine Beteiligung an den Versand- und Produktionskosten (i.H.v. 4,95 €) verlange?
Man kann das Buch, wenn man dem Informationsvertrag nicht zustimmen möchte, ja auch regulär im Handel erwerben. Wäre diese Variante dann mit der Kopplung an Vertrag zulässig?
Vielleicht noch als Hinweis zum Informationsvertrag statt Newsletter: Der Vertrag dient dazu, über den E-Mail Newsletter hinausgehend auch zu regeln, dass z.B. personenbezogene Daten bei Facebook oder Google hochgeladen werden dürfen, um den Kunden mit Informationen über diese Plattformen versorgen zu können (in Form von Anzeigen).
Vielen Dank.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ja in diesem Fall wäre die Kopplung auch zulässig.
Viele Grüße
Alexander Dietrich