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DSGVO / Kopplungsverbot: Funktioniert ein Informationsvertrag statt Newsletter?

| 24. Mai 2019 10:34 |
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Datenschutzrecht


Beantwortet von


12:41

Hallo,
es geht um das DSGVO-Problem "Gated Content" / "Lead Magnet" gegen Newsletter-Eintragung - Stichwort Kopplungsverbot.

Wenn ich z.B. ein Webinar abhalte, eine App-Registrierung anbiete oder ein E-Book verkaufe, dann benötige ich zur Erfüllung dieses Nutzungsvertrages ja in der Regel die E-Mail-Adresse. Um den Interessenten auch nach Ende dieses Vertrages mit Informationen/Werbung zu versorgen, konnte ich früher an dieses Angebot die Eintragung in meinen Newsletter koppeln. Seit inkrafttreten der DSGVO geht das meines Wissens ja nicht mehr so einfach.

Mittlerweile kursiert allerdings auf diversen Seiten eine Lösung, die u.a. auch vom Newsletter-Anbieter Klick-Tipp empfohlen wird: Die Bindung von kostenlosen Inhalten an einen sogenannten "Informationsvertrag".
So nach dem Motto "Es ist Teil unserer Unternehmens-Mission, und damit auch unsere Verpflichtung, dich mit Informationen und News zu versorgen. Sonst kommen wir deiner Erwartungshaltung an uns pflichtgemäß nach, wenn wir an Vertrag A diesen Informationsvertrag B binden"...

Mit der Lösung wird sich auf §6 Abs. 1 der DSGVO berufen, die Versorgung mit Informationen auf Basis einer Vertragserfüllung - in Kombination mit einer Transparenzerklärung.

Ein Beispiel findet sich hier, weiter unten auf der Seite "Was passiert nach dem Ende dieser Schulung": https://www.klick-tipp.com/webinar

Was halten Sie von dieser "Lösung"? Es wird sich dabei ja auf die Vertragserfüllung berufen, aber im Grunde ist es doch nach wie vor ein Newsletter... oder?
Ich weiß, dass der Gründer von Klick-Tipp das Thema DSGVO extrem ernst nimmt, und öffentlich immer wieder zur Einhaltung dieser Verordnung mahnt. Daher hat er sich diese Lösung bestimmt nicht ohne Grund und rechtliche Absicherung überlegt.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

24. Mai 2019 | 11:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ja, es handelt sich nachwievor um einen Newsletter. Nach überzeugender Ansicht ist eine Kopplung dann zulässig, wenn vor der Anmeldung zum Newsletter klar gemacht wird, dass die Hergabe der E-Mail Adresse und der Empfang des Newsletters eben gerade die Gegenleistung für die kostenlose Leistung des Unternehmens ist.

Bei einer kostenpflichtigen Leistung funktioniert diese Kopplung jedoch so nicht ohne Weiteres, auch nicht wenn man diese durch eine Art pauschalen Informationsvertrag verschleiert. Es handelt sich dann um eine Umgehung des Kopplungsverbotes. Im Hinblick auf die Rechtsauffassung zur Kopplung mit kostenlosen Angeboten wird jedoch vertreten, dass man analog dazu klarstellen darf, dass die kostenpflichtig angebotene Leistung im Preis reduziert wurde als Gegenleistung für die Hingabe der personenbezogenen Daten. Dies kann man natürlich dann auch über einen Informationsvertrag regeln, wobei ein vollständiger Vertrag nicht mal nötig wäre, sondern bereits eine einzelne Klausel ausreichen würde, die der Empfänger per Setzen eines Häkchens in einer Checkbox akzeptiert.

Allgemein muss man dazu sagen, dass die Datenschutzbehörden (obwohl denen offiziell gar nicht die Kompetenz zusteht es beurteilen zu dürfen) geteilter Auffassung hinsichtlich der Kopplung sind. So sind die Behörden in Hamburg und Bayern als streng bekannt, in anderen Bundesländern aber weniger. Klar ist, dass es bislang noch kein Urteil gibt, dass die von Ihnen beschriebene Methode für unzulässig hält. Ich denke auch nicht, dass es ein solches Urteil kurzfristig geben wird.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. Mai 2019 | 12:16

Sehr geehrter Herr Dietrich,
vielen Dank für die Ausführung.

Eine Nachfrage dazu: Wie sieht es aus, wenn ich z.B. ein Buch für 0 € anbiete, welches im Handel tatsächlich 20 € kostet, und lediglich eine Beteiligung an den Versand- und Produktionskosten (i.H.v. 4,95 €) verlange?

Man kann das Buch, wenn man dem Informationsvertrag nicht zustimmen möchte, ja auch regulär im Handel erwerben. Wäre diese Variante dann mit der Kopplung an Vertrag zulässig?

Vielleicht noch als Hinweis zum Informationsvertrag statt Newsletter: Der Vertrag dient dazu, über den E-Mail Newsletter hinausgehend auch zu regeln, dass z.B. personenbezogene Daten bei Facebook oder Google hochgeladen werden dürfen, um den Kunden mit Informationen über diese Plattformen versorgen zu können (in Form von Anzeigen).

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Mai 2019 | 12:41

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Ja in diesem Fall wäre die Kopplung auch zulässig.

Viele Grüße
Alexander Dietrich

Bewertung des Fragestellers 24. Mai 2019 | 13:41

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