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DDR-Unrecht

| 13. November 2010 21:20 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Edin Koca

Heute habe ich von einem langjährigen Bekannten eine "Geschichte" gehört, die hat mich stark berührt.

Sein Vater begang 1957 eine sogen. Republikflucht und hat seine Familie in der DDR zurückgelassen. Diese sollten später nachreisen, ging aber irgendwie nicht...
Unmittelbar nach der Flucht wurde die Fam. von der Gemeine Langenaundorf (jetzt EE-Kreis) mit dem Hinweis auf die Republikflucht des Vaters ihres Grundstücks und des Wohnhauses beraubt ergo enteignet. Die drei Personen durften zur Miete weiter wohnen, im Sozialismus konnte man wohl niemand auf die Straße setzen, oder... Nun waren die drei Personen nicht gerade die Sorte Menschen, die sich dagegen stark gewehrt hätten. Es wurde ein Anwalt eingeschaltet, dieser bearbeitete die ganze Sache nicht mit dem nötigen Ernst. Angeblich konnte die Sache nicht rückgängig gemacht werden, weil eine Abstammungsurkunde des Vaters aus dem Westen nicht eintraf...
Nun aber weiter. 1972 erklärte die Gemeinde, dass sie die "übertragenen" Gebäude aus Kostengründen nicht länger verwalten kann. Die Gebäude wurden zum Verkauf angeboten. Wenn man nicht aus dem Haus fliegen wollte, musste man das ursprünglich eigene Haus zurückkaufen. Die Fam. kaufte das Haus zurück, musste aber dafür einen teuren Kredit aufnehmen.
Das seltsame ist, das Grundstück konnte nicht zurückgekauft werden, das blieb Eigentum der Gemeinde Langenaundorf. Man räumte aber ein lebenslanges Nutzungsrecht ein.
Das uferte soweit noch aus, dass die Gemeinde Bauwilligen die, ich sage mal geklauten Grundstücke, für eine Baumaßnahme für einen geringen symbolischen Betrag überließ.
Der Gipfel kam aber dann nach der Wende. Vom damaligen Bürgermeister kam das Angebot, dass man jetzt die Grundstücke auch noch erwerben konnte. Das aber lehnte die Fam. "dankend" ab.
Wie kann man gegen dieses DDR-Unrecht vorgehen und gelten dafür Verjährungsfristen?

Sehr geehrter Fragesteller,


gegen dieses Unrecht kann man gar nichts mehr machen.

Ihr Bekannter ist zwar ein Antragsberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG ; sein Antrag zu jetzigem Zeitpunkt wäre aber verfristet (vgl. BVerwG 5. Urteil vom 25.03.2010 Aktenzeichen: 5 C 15/09 ).

Gem. § 30a VermG können Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden.

Eine Entschädigung i.S.d. § 1 Abs. 3 i.V.m § 12 Entschädigungsgesetz wäre nach der Nichtigerklärung des § 1 Abs. 3 Entschädigungsgesetz durch das Bundesverfassungsgericht vom 10.10.2001 Az. : <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvL%2017/00" target="_blank" class="djo_link" title="BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00: "Kalte Enteignung"">1 BvL 17/00</a> zwar möglich, jedoch nur bis zu 6 Monate nach der Nichtigerklärung (vgl. BVerWG, s.o.). Zu jetzigem Zeitpunkt wäre der Antrag auf Rückübertragung jedenfalls verfristet.

Gem. § 12 Entschädigungsgesetz gilt folgendes: Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend. Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidungen gilt § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht. Ist ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus den Gründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes unanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt, Landesamt oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen auf Antrag des Betroffenen über dessen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der Antrag kann vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft der Entscheidung nach dem Vermögensgesetz gestellt werden (Ausschlussfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Daraus ergibt sich, dass die Antragsfrist auf Entschädigung jedenfalls mit dem sechsten Monat nach Eintritt des Gesetz abgelaufen ist. Das Entschädigungsgesetz gilt sei dem 17.12.2003. Die Frist ist auch jedenfalls abgelaufen.

Das war eine erste Einschätzung der Rechtslage.

Eine traurige Geschichte ....


Bewertung des Fragestellers 15. November 2010 | 16:28

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