Sehr geehrter Fragesteller,
gegen dieses Unrecht kann man gar nichts mehr machen.
Ihr Bekannter ist zwar ein Antragsberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG ; sein Antrag zu jetzigem Zeitpunkt wäre aber verfristet (vgl. BVerwG 5. Urteil vom 25.03.2010 Aktenzeichen: 5 C 15/09
).
Gem. § 30a VermG können Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden.
Eine Entschädigung i.S.d. § 1 Abs. 3 i.V.m § 12 Entschädigungsgesetz wäre nach der Nichtigerklärung des § 1 Abs. 3 Entschädigungsgesetz durch das Bundesverfassungsgericht vom 10.10.2001 Az. : <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvL%2017/00" target="_blank" class="djo_link" title="BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00: "Kalte Enteignung"">1 BvL 17/00</a> zwar möglich, jedoch nur bis zu 6 Monate nach der Nichtigerklärung (vgl. BVerWG, s.o.). Zu jetzigem Zeitpunkt wäre der Antrag auf Rückübertragung jedenfalls verfristet.
Gem. § 12 Entschädigungsgesetz gilt folgendes: Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend. Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidungen gilt § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht. Ist ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus den Gründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes unanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt, Landesamt oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen auf Antrag des Betroffenen über dessen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der Antrag kann vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft der Entscheidung nach dem Vermögensgesetz gestellt werden (Ausschlussfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Daraus ergibt sich, dass die Antragsfrist auf Entschädigung jedenfalls mit dem sechsten Monat nach Eintritt des Gesetz abgelaufen ist. Das Entschädigungsgesetz gilt sei dem 17.12.2003. Die Frist ist auch jedenfalls abgelaufen.
Das war eine erste Einschätzung der Rechtslage.
Eine traurige Geschichte ....
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