Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1.) Sie haben leider keinen Anspruch auf eine Papierakte. Zwar haben Sie Anspruch auf größtmöglichen Datenschutz, allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Aktenform. Hintergrund ist unter anderem das allgemeine Interesse an einer effizienten und kostengünstigen Verwaltung (auch wenn das wie blanker Hohn klingen mag) sowie der Umstand, dass Papierakten auch in unbefugte Hände geraten können. Allerdings haben Sie Anspruch darauf, dass nur die zuständigen Sachbearbeiter sowie deren aufsichtsführenden Vorgesetzten Zugriff auf Ihre Akten haben.
2.) Sie können sich auf § 20 BDSG
berufen. Danach sind die Behörden verpflichtet, persönliche Daten zu löschen, die sie nicht benötigen. Da falsche Daten grundsätzlich nie benötigt werden, sind die Behörden stets verpflichtet, diese zu löschen. Wenn die Behörde keinen entsprechenden Lösch-Button hat, muß sie einen Lösch-Button einführen.
3.) Sie können Ihren Anspruch aus § 20 BDSG
durch eine Klage durchsetzen, jedoch sollten Sie erstmal den Datenschutzbeauftragten als zuständige Aufsichtsbehörde einschalten. Das ist für Sie kostenlos und verschafft Ihnen unter Umständen Informationen, die Ihnen vor Gericht helfen. Zudem können Sie auch bei eingeschaltetem Datenschutzbeauftragtem jederzeit klagen.
4.) Es ist zweifelhaft, dass das konkrete Betriebssystem juristisch relevant ist, auch wenn WinXP veraltet ist und nur im Ausnahmefall noch Updates erhält. Die Behörden sind stets verpflichtet, die Systeme einbruchssicher zu halten, und selbst Ubuntu ist nicht wasserdicht. Potential für ein Grundsatzurteil sehe ich nicht, da die Pflichten der Behörde klar sind.
Das ändert aber nichts daran, dass Sie einen Anwalt mit einer Klageprüfung und -erhebung beauftragen sollten. Dies kann auch per Beratungshilfeschein erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Weber,
vielen Dank für Ihre Stellungnahmen zu meinem Themenkomplex, danke auch für die Möglichkeit einer Nachfrage!
Wenn ich Sie also richtig verstanden habe, muss ich, weil die Behörden angeblich effizienter und kostengünstiger arbeiten wollen, aber letztlich doch nicht tun, auf mein informationelles Selbstbestimmungsrecht als Teil des Grundrechts, sowie den EU Richtlinien zum Datenschutz: 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verzichten und es gegen meinen Willen erdulden, das meine aller-persönlichsten Daten nicht nur 100.000 Menschen bei der Bundesarbeitsagentur zur Verfügung stehen, sondern auch potenziellen anonymen Hackern?
Zum Hintergrund:
Es ist nämlich ein Unterschied ob ich in eine Agentur einbrechen muss um mir eine Akte zu besorgen oder diese in einer anderen Stadt begründet abfordern muss oder mit Hilfe moderner Tools (illegal) Zugang zu Rechnern verschaffen muss.
Warum zum Beispiel kann sich eine Berliner Angestellte bei der Agentur für Arbeit, vor ihrem demnächst anstehenden 15 Jährigen Abi-Klassentreffen in Münster, über alle Ihre ehemaligen, im ganzen Land wohnenden Mitschüler informieren, wer wann wo weshalb arbeitslos war oder ist und was diese eben nicht dann beim treffen so gerne erzählen wollten?!
Herzlichen Dank für Ihre Mühe. Ich werde dann in der Tat am Montag einen Beratungsschein beantragen! Leider wohne ich in München, sonst würde ich Sie mandatieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, das haben Sie falsch verstanden. Sie müssen nur dulden, dass Ihre Daten einigen Bearbeitern zur Verfügung stehen. Sobald die Daten allen Mitarbeitern der Agentur und potentiellen Hackern zur Verfügung stehen, verletzt die Agentur geltendes Datenschutzrecht.
Wenn die Berliner Angestellte tatsächlich Zugriff auf die Daten der ehemaligen Mitschüler hat, ist das ebenfalls eine Verletzung geltenden Rechts.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt