Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Cybersex Rollenspiel

| 20. Dezember 2022 08:44 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Wenn zwei Volljährige Personen ein offensichtliches Rollenspiel beginnen und einer der beiden dann auch noch die Rolle der Tochter z.b 12 übernimmt wäre das verboten in Deutschland in einem nicht öffentlichen Chat? Alles wäre nur fiktiv und nur die zwei Volljährigen wären richtig beteiligt. Die Tochter gäbe es zwar real aber wäre nur fiktiv im Spiel. Es käme zum Sex im Spiel zwischen den dreien.

20. Dezember 2022 | 10:14

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

"Es käme zum Sex im Spiel zwischen den dreien."
Der Satz ist etwas mißverständlich.

Ich verstehe Sie aber so, dass die minderjährige Tochter gerade nicht beteiligt ist, sondern nur so getan wird.

In diesem Fall liegt keine Strafbarkeit vor.
Man kann im Rahmen eines Rollenspiels sich als Kind ausgeben, wenn die Beteiligten volljährig sind.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 20. Dezember 2022 | 10:19

Nein die Tochter wäre fiktiv in dem Spiel dabei. Einer würde die Tochterrolle zusätzlich übernehmen. Das heißt im Rollenspiel würde man so tun als hätte man Sex zu dritt. Die Tochter wäre am Sex also fiktiv beteiligt. Wäre das Strafbar ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Dezember 2022 | 10:20

Sehr geehrter Fragesteller,

Danke für die Sachverhaltsaufklärung.
Dann verhält es sich wie beschrieben.
Die Tochter ist nicht real beteiligt, es liegt keine Strafbarkeit vor.

Beste Grüße und viel Spaß
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 22. Dezember 2022 | 13:01

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Matthias Richter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Dezember 2022
4/5,0

ANTWORT VON

(879)

Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Schadensersatzrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Medizinrecht, Arbeitsrecht, Medienrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Urheberrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht