Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Provisionsanspruch des Maklers besteht nur bei Abschluß des Hauptvertrages auf der Grundlage der erfolgten Vermittlung des Maklers. Wenn der Kaufvertrag nicht zustandekommt, weil Sie nicht mehr verkaufen wollen, steht dem Makler die entgangene Provision nur dann zu, wenn dies wirksam in dem vereinbarten Maklervertrag vereinbart wurde. Da solche Nichtabschluß- und Reuegeldklauseln aber regelmäßig in die Abschlußfreiheit des Verkäufers eingreifen, werden sie als unwirksam angesehen, so daß ein Provisionsanspruch des Maklers nicht bestehen wird.
In Betracht kommt aber ein Aufwendungsersatzanspruch des Maklers, da sie ihn nicht von dem Wegfall des Verkaufswillens in Kenntnis gesetzt haben und er deshalb weiterhin seine Leistungen erbracht hat. Zu den Nebenpflichten des Maklervertrages gehört es nämlich, den Makler umgehend über die Aufgabe des Geschäftswillens zu informieren. Die Verletzung dieser Nebenpflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch des Maklers auf Ersatz seiner Aufwendungen führen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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13. August 2006
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18:36
Antwort
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