Sehr geehrter Fragesteller,
nein, eine Aufrechnung/Verrechnung darf nur mit Forderungen passieren, wenn diese entweder feststehen, oder von Ihnen nicht bestritten werden. Ansonsten hat er die Hilfen unverzüglich herauszugeben.
Sie sollten ihn daher noch einmal mit Frist von einer Woche auffordern, die vollständigen Zahlungen zu leisten. Sollte er dies nicht tun, könnten Sie parallel Klage auf Zahlung einreichen und auch die Anwaltskammer informieren.
Für die Coronahilfe kann er, abhängig von der Höhe, eine 1,3 Gebühr verlangen. Das ist in der Regel 10% des Auszahlungsbetrages.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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