Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann mein Arbeitgeber mir diese Arbeitsweise verwehren?"
Das kommt auf die konkrete vertragliche Vereinbarung bezüglich des Homeoffice sowie Ihrem Tätigkeitsbereich als solchem an.
Bei letzterem kann die gewünschte Arbeitsweise z.B. problematisch sein, wenn Sie sicherheitsrelevante Daten oder Firmeninterna zu bearbeiten haben, da möglicherweise auch betriebsfremde Personen Einsicht nehmen könnten. Hier müsste man dann schauen, ob man dieses Problem in Phasen der Ablenkung (z.B. wird man zum Kind gerufen, etc.) zuverlässig vermeiden kann. Soweit dies der Fall ist, wäre der Ort grundsätzlich kein Problem.
Soweit dies nicht der Fall oder nicht zu befürchten ist, sind Sie und Ihr Arbeitgeber relativ frei in der Aushandlung der konkreten vertraglichen Bedingungen. So gibt es z.B. Vereinbarungen, die gerade einen Arbeitsplatz in der privaten Wohnung vorschreiben. Dies wäre in Ihrem Fall nicht erwünscht. Das von Ihnen genannte Modell hat sich in der Arbeitswelt zudem seit mehreren Jahren durchaus erfolgreich etabliert, sodass hier kein Widerstand des Arbeitgebers zu erwarten sein dürfte.
Grundsätzlich haben aber Sie die freie Auswahl der Arbeitsstätte, § 2 I HAG (Heimarbeitsgesetz).
Frage 2:
"Gibt es bestimmte Voraussetzungen die zu Erfüllen sind, damit er es nicht kann? (zB Aufenthaltsraum für Kinder und Arbeitsplatz in separaten Räumen). "
Auf der Hand liegt sicher, dass der genutzte Büroraum eine gewisse Produktivität ermöglichen muss, da ja hier aufgrund der Mehrzahl der Nutzer eines solchen Angebots auch mehr "Störquellen" vorhanden sind.
Frage 3:
"Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren?"
Wenn er keine nähere vertragliche Ausgestaltung in Form einer Zusatzvereinbarung vornehmen möchte, sondern Ihnen völlig freie Hand lässt, dann kann das unerwähnt bleiben.
Im Rahmen einer vertraglichen Gestaltung wird der Ort des Office regelmäßig Erwähnung finden. Einen Grund zum Verschweigen haben Sie angesichts Ihrer freien Arbeitsstättenauswahl auch eher nicht. Sie tun ja schließlich nicht Verbotenes, sondern haben sich im Gegenteil schon vorher Gedanken über die beidseitig bestmögliche Abwicklung gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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