Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie fragen sich, ob Sie gegen diese Forderung vorgehen können.
Man könnte eine negative Feststellungsklage erheben. Das hat aber den unschönen Nachteil, dass Sie in Vorkasse gehen müssten mit Gerichtskosten etc.
Viel besser wäre es, die Zahlung zu verweigern und sich verklagten zu lassen.
Hier lassen sich dann insbesondere die von Ihnen benannten Gesichtspunkte anführen:
1. Hinweis vor Klinikbesuch, dass Sie keine Wahlleistung wünschen.
2. Unterschrift unter Einfluss von Sedativa, so dass Sie dann wohl bei Vertragsschluss nicht voll geschäftsfähig waren.
Das Problem ist mir bekannt, dass den Patienten dann solche Wahlleistungen untergeschoben werden und die Situation gnadenlos ausgenutzt wird.
Allerdings müssen Sie vor Inanspruchnahme von Wahlleistungen über die Kosten aufgeklärt werden. Ein solches Aufklärungsgespräch hat offensichtlich nicht statt gefunden.
Der Patient muss vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen unterrichtet werden (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Ohne eine solche Unterrichtung kann das Wahlleistungshonorar nicht durchgesetzt werden (BGH-Urteil vom 27. November 2003, Az. III ZR 37/03
).
Das müsste auf jedenfall das Krankenhaus beweisen.
Man müsste auf jeden Fall einmal dieses Formular prüfen, ob es nicht bereits formell unwirksam ist.
Allerdings wird man Ihnen (vom Gericht aus vorhalten) warum Sie denn nicht den Zetel genau gelesen haben, denn man könnte die Vorlage der Wahlleistungsvereinbarung als neues Angebot werten, welches Sie angenommen haben. Hiergegen muss man die Überrumpelungssituation unter Sedativa ins Spiel bringen.
3. Möglich aber problematisch sehe ich die Situation, dass die Klinik Ihnen gegenüber eine Verzichtserklärung abgegeben hat, bei der Ihr Bekannter mithören konnte. Wenn Sie die Klinik nicht darauf hingewiesen haben, dass mitgehört werden kann, unterliegen solche Aussagen generell einem Verwertungsverbot.
Ich würde Ihnen aber eher anraten, bevor Sie verklagt werden, der Klinik mittels anwaltlicher Vertrwtung darlegen zu lassen, dass ein Anspruch nicht gegeben ist und hierbei insbesondere auf Punkt 1 und 2 meiner Antwort eingehen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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