Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihrer Sachverhaltschilderung kann nicht entnommen werden, dass sich Ihr Bekannter in irgendeiner Weise einer Straftat schuldig machte.
In Betracht käme allenfalls der sexuelle Missbrauch von Kindern, strafbar gemäß Paragraph 176 StGB (Strafgesetzbuch).
Allerdings war vorliegend kein sexueller Missbrauch von Kindern gegeben, da die Beteiligte im Alter von 17 Jahren kein Kind im Sinne der Vorschrift (§ 176 Absatz 1 StGB
) war. Im Übrigen schilderten Sie, dass es letzten Endes nicht zum Telefonsex kam. Mithin läge allenfalls ein Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Absatz 4 Nr. 4 StGB
vor, der in dieser Variante gemäß Absatz 6, zweiter Halbsatz, des betroffenen Paragraphen nicht strafbar ist.
Sollte dennoch wider Erwarten ein Ermittlungsverfahren gegen Ihren Bekannten eingeleitet werden, empfiehlt es sich dringend (!), dass dieser von seinem Schweigerecht Gebrauch und keine Angaben zur Sache macht. Hierzu ist er auch nicht verpflichtet. Die Ausübung des Schweigerechts darf ihm im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht zum Nachteil gereichen.
Des Weiteren rate ich Ihrem Bekannten, im Falle eines Ermittlungsverfahrens einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit seiner Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Hallo Herr Kämpf,
vielen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort. Jetzt stellt sich mir noch folgende Frage:
Ist unter Verführung Minderjähriger dann nur das Verführen von Kindern unter 14 Jahren zu verstehen? Ist das nicht auch, das Verführen von Jugendlichen bis 18 Jahren? So argumentierte anscheinend der Operator. Er sagte, dass er eine "Minderjährige" verführt haben soll. Mein Kumpel hat ja gedacht, dass ab 16 Jahren ein sexueller Kontakt erlaubt ist (sofern dies beide wollen!!!). Ist das so?
Ist es also prinzipiell erlaubt, mit Jugendlichen in solchen sexuellen Kontakt zu treten oder prinzipiell doch verboten, weil eine 17-Jährige nicht volljährig ist und noch unter das Jugendschutzgesetz fällt?!?!
Ich danke Ihnen vorab herzlich für Ihre Antwort! VIELEN VIELEN DANK!
Herzlichen Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Der oder die Geschädigte eines sexuellen Missbrauchs von Kindern ist eine Person unter 14 Jahren (Kind), beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen eine solche unter 16 Jahren (Jugendliche (-r)).
Der rein mündliche Telefonsex (ohne die Vornahme sexueller Handlungen an oder von der Jugendlichen an Ihrem Bekannten oder einer dritten Personen) stellt keinen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen, strafbar gemäß § 182 StGB
, dar.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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